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Gehaltsgrenze für Pfändungen oder Abtretungen

Gehaltsgrenze für Pfändungen oder Abtretungen

Hat Ihr Arbeitnehmer Schulden gegenüber Dritten, kann es vorkommen, dass der betreffende Gläubiger sich an den Arbeitgeber richtet, um einen Teil des Gehaltes ihm statt dem Arbeitnehmer zu zahlen. Es bestehen hingegen Grenzen für solche Pfändungen, und diese werden jährliche indexiert.

Lohnpfändungsarten

Üblicherweise unterscheidet man zwischen der Zwangsvollstreckung und der vorläufigen Beschlagnahme. Wie aus der Bezeichnung abzuleiten ist, müssen Sie als Arbeitgeber bei der vorläufigen Beschlagnahme die betreffenden Beträge sperren und dürfen Sie diese nicht dem Arbeitnehmer ausbezahlen. Bein einer Zwangsvollstreckung müssen Sie nicht nur die Beträge sperren, sondern an den Gläubiger, der Anspruch auf diese Beträge hat, weiterleiten.

Die Gehaltsabtretung ergibt sich häufig aus einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und einer anderen Person (beispielsweise einem Finanzinstitut), wobei der Arbeitnehmer den abtretungsfähigen Teil des Gehaltes, das der Arbeitgeber ihm schuldet, ins Eigentum des Gläubigers übertragt. Somit wird der Finanzierer zum Eigentümer des Gehaltes uns sogleich Gläubiger des Arbeitgebers.

Was ist ein Gehalt?

Das Gerichtsgesetzbuch beschreibt „Gehalt“ als „die Beträge, die ausbezahlt werden bei Erfüllung eines Arbeitsvertrages, Lehrvertrages, eines Statuts oder eines Abonnements und die gezahlt werden an Personen, die gegen ein Gehalt unter der Leitung einer anderen Person Arbeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses verrichten“. Konkret ist damit gemeint: das Gehalt an sich (abzüglich der Sozialbeiträge, der Quellensteuer und anderer Beiträge wie der zur Gruppenversicherung); Provisionen, Kündigungsentschädigungen; Endjahresprämien oder dreizehnter Monat; Urlaubsgeld; Arbeitslosenunterstützung, Auszahlungen von Existenzsicherungsfonds, Auszahlungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Auszahlungen bei Laufbahnunterbrechungen und dergleichen.

Das Gerichtsgesetzbuch bestimmt auch den nicht pfändbaren Teil, nämlich die Familienzulagen, Beihilfen für Menschen mit Behinderung, Beträge, die vom ÖSHZ ausbezahlt werden usw.

Grenzen

Der Betrag, der gepfändet werden darf, ist nach oben begrenzt. Um dem Arbeitnehmer ein Mindesteinkommen zu garantieren, darf ein Gehaltsanteil nicht gesperrt werden. Dieser Prozentsatz hängt von der Höhe des Einkommens ab. Derjenige Gehaltsanteil, der vollständig für eine Pfändung oder Abtretung in Frage kommt, wird jährlich indexiert.

Gehaltsschwellen seit 1. Januar 2021 bei beruflichen Einkünften

Gehaltsanteil, der für eine Pfändung oder Abtretung in Betracht kommt:

0%: bis 1.149
20%: 1.149,01 - 1.235
30%: 1.235,01 - 1.362
40%: 1.362,01 - 1.490
100%: über 1.490

Gehaltsschwellen seit 1. Januar 2021 bei Ersatzeinkommen

Gehaltsanteil, der für eine Pfändung oder Abtretung in Betracht kommt:

0%: bis 1.149
20%: 1.149,01 - 1.235
40%: 1.235,01 - 1.490
100%: über 1.490

Diese Gehaltsschwellen werden um 70 Euro je Kind zu Lasten erhöht. Ein Kind ist eine Person zu Lasten, wenn dessen Einkünfte unter den nachstehenden Beträgen liegen:

einwohnend: 3.259 Euro
alleinstehend: 4.708 Euro
mit Behinderung: 5.969 Euro

Geltende Schwellen ab 1. April 2021 (coronabedingte Maßnahme)

Während des ersten Zeitraums der Coronakrise wurden die Schwellen zeitweilig um 20 % erhöht. Diese Maßnahme endete am 31. August 2020. Ende 2020 wurde diese Maßnahme erneut eingeführt und gilt bis frühestens 31. März 2021 für laufende Gehaltspfändungen. Bis dahin werden auch keine neue Gehaltspfändungen oder -beschlagnahmen zugelassen.

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