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Indexierung bei der Besteuerung aufgeschoben

Indexierung bei der Besteuerung aufgeschoben

Die Coronakrise kostet Geld. Viel Geld. Deshalb sucht die Regierung nach mehr Einnahmen. Eine der Maßnahmen, die bereits früher angewendet wurden, ist der Indexstopp bei der Personensteuer. Eine fast unmerkliche Steuererhöhung.

Alter Wein in neuen Schläuchen

Für die Veranlagungsjahre 2021 bis 2024 wird die Indexierung einer Reihe Steuerausgaben auf den Stand der indexierten Beträge, die für das Veranlagungsjahr 2020 galten, eingefroren.
Die Michel-Regierung tat dies bereits im Jahre 2014, indem sie die Indexierung für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2018 für eine Reihe von Steuerausgaben unterbrach.
Achtung: Nach dieser Unterbrechung wird die Indexierung nicht dort aufgenommen, wo sie gestoppt wurde: die Berechnung erhielt 2024 einen neuen Ausgangspunkt (wie im Jahre 2018).

Wie bei der vorigen Unterbrechung ist die Rede von einer gewissen „Rückwirkung“. Die Maßnahme gilt ab dem Veranlagungsjahr 2021. Dies bedeutet in der Praxis, dass sie sich auf die Einkünfte des Jahres 2020 bezieht.
Die indexierten Beträge, die 2020 Anwendung finden, wurden bereits im Januar 2020 im Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Bericht wird also teilweise annulliert.

Welche Ausgaben?

Die Indexierung gilt nicht für alle Beträge der Personensteuer. Der steuerfreie Mindestbetrag und die Erhöhungen für Kinder zu Lasten, zum Beispiel, fallen nicht darunter und werden einfach weiterhin indexiert.

Welche Beträge sind gemeint?

der erste freigestellte Teilbetrag der Einkünfte aus Spareinlagen, Dividenden, Zinsen mit einem sozialen Zweck sowie der Betrag der Darlehen über eine Crowdfundingplattform, deren Zinsen steuerbefreit sind (sollte 990 Euro werden, bleibt 980 Euro);

der Steuerkorb für die Steuersenkung für langfristiges Sparen (ab dem Veranlagungsjahr 2021) und der erste Teilbetrag der Darlehen (Darlehen, di ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen wurden);

die Steuersenkungen für den Erwerb von Arbeitgeberanteilen;

die Steuersenkung für Ausgaben im Hinblick auf den Erwerb eines Elektrofahrzeuges (sollte 3.180 Euro werden, bleibt 3.140 Euro);

die Steuersenkung für Ausgaben für einen Entwicklungsfonds (sollte 400 Euro werden, bleibt 390 Euro);

die Steuersenkung für Geschenke (bleibt 40 Euro);

die Steuersenkung für Hauspersonal;

die Steuersenkung für Ausgaben im Rahmen eines Adoptionsverfahrens;

die Steuersenkung für Prämien für eine Rechtsschutzversicherung (war und bleibt 310 Euro);

die Steuersenkung für Niedrigenergiewohnungen, Passivwohnungen und Nullenergiewohnungen und

die in Betracht zu ziehenden Ausgaben für den in einer föderalen Steuersenkung umgesetzten Abzug für eine Eigenwohnung.

Die Indexierung der Beträge im Rahmen der Steuersenkungen für Renten und Ersatzeinkünfte wird fortgesetzt.

Pensionssparen

Die Unterbrechung der Indexierung der Höchstbeträge für das Pensionssparen wird bis zum Veranlagungsjahr 2022 ausgesetzt, weil zu Beginn des Jahres 2020 bereits mitgeteilt wurde, dass der Mindestbetrag des Pensionssparens 990 Euro (30%) oder 1.270 Euro (25%) beträgt. Wer 2020 bereits 990 Euro gespart hat, hätte demnach nur Anrecht auf eine Steuersenkung von 25 % anstelle von 30 %. Pensionssparer, die im Jahre 2020 bereits mehr als 1.260 Euro gespart haben, würden einen begrenzten Betrag (10 Euro) übertragen. Dies wird mit diesem Aufschub vermieden.
Auch in den kommenden Veranlagungsjahren soll der Höchstbetrag sich auf 990 Euro belaufen.

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