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Abzugssatz der fiktiven Zinsen für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022

Abzugssatz der fiktiven Zinsen für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022

Jährlich werden die Sätze für den Abzug von fiktiven Zinsen festgelegt (Abzug für Risikokapital). Im Staatsblatt vom 8. Dezember 2020 wurde nicht allein der Satz für das Veranlagungsjahr 2021, sondern auch für das Veranlagungsjahr 2022 bekanntgemacht.

Senkung gegenüber dem Veranlagungsjahr 2020

Der Basissatz für den Abzug für Risikokapital im Veranlagungsjahr 2020 betrug 0,726%.
Dieser Basissatz sinkt erheblich, sogar so sehr, dass der Basissatz für den Abzug von fiktiven Zinsen sowohl für das Veranlagungsjahr 2021 als auch für das Veranlagungsjahr 2022 negativ ist.

Im Veranlagungsjahr 2021 ist der Basissatz "- 0,092%".
Im Veranlagungsjahr 2022 ist der Basissatz "- 0,160%".

KMU genießen einen höheren Satz, nämlich 0,5% über dem Basissatz. Anders ausgedrückt:

Veranlagungsjahr 2021: 0,408%

Veranlagungsjahr 2021: 0,340%.

Berechnung des Abzugssatzes

Der Abzugssatz für fiktive Zinsen wird seit dem Jahre 2014 auf der Grundlage des Mittelwertes der Bezugsindizes J mit Bezug auf die linearen Obligationen mit zehnjähriger Laufzeit von Juli, August und September des vorletzten Jahres vor dem Veranlagungsjahr berechnet. Für das Veranlagungsjahr 2022 sind das die Mittelwerte der Bezugsindizes von Juli 2020 (0,096), August 2020 (- 0,198) und September 2020 (- 0,185), was also eine negative Summe von - 0,160% ergibt.

Kleine Unternehmen (KMU) erhalten einen kleinen Bonus von 0,5 %, so dass diese Unternehmen für das Veranlagungsjahr 2022 einen Abzug von 0,340% anwenden dürfen. Für diese Regel wird ein kleines Unternehmen definiert als ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, das zum Bilanzdatum des zuletzt abgeschlossenen Buchjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreitet (Art. 1:24, §1 bis §6 des Gesellschaften- und Körperschaftenrechts):

Jahresdurchschnitt des Personalbestandes: 50

Jahresumsatz ohne MwSt.: 9 Millionen Euro

Bilanzsumme: 4,5 Millionen Euro

Höchstsätze

Der neue Satz darf niemals um mehr als 1 Prozentpunkt vom Satz des vorhergehenden Veranlagungsjahres abweichen. Der Prozentsatz darf nie über 3 % für „große“ Unternehmen und 3,5 % für kleine und mittlere Unternehmen liegen.
Keine der beiden Schwellen wurden dieses Jahr überschritten.

Berechnung des Risikokapitals

Um Ihren Abzug von fiktiven Zinsen festzulegen, müssen Sie sich die durchschnittliche Zunahme Ihres Eigenvermögens über einen Zeitraum von fünf Jahren anschauen, d.h. das Risikokapital beträgt ein Fünftel des positiven Unterschiedes zwischen dem berichtigten Eigenvermögen am Ende des Geschäftsjahres und dem berichtigten Eigenvermögen des fünften vorhergehenden Geschäftsjahres.

Negative Beträge 

Für beide Veranlagungsjahre ist der Abzugssatz für fiktive Zinsen einfacher Gesellschaften also negativ. Bei der Bekanntmachung der neuen Sätze am 8. Dezember 2020 teilte die Verwaltung mit, dass der Finanzminister eine Gesetzesänderung vorschlagen wird, durch den der Abzug für Risikokapital nicht mehr Anwendung findet (der Satz wird auf null gesetzt), wenn der Satz negativ ausfällt.

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