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Verlängerung der Laufzeit von Mahlzeitengutscheinen und deren Varianten

Verlängerung der Laufzeit von Mahlzeitengutscheinen und deren Varianten

Unsere Steuer- und Sozialgesetzgebung bieten einen Rahmen für Vergütungen, die als Gehalt eingestuft werden können, dies aus sozialen Gründen jedoch nicht wünschenswert ist. Die einzelnen Gutscheintypen (Mahlzeiten- und Ökogutscheine) fallen darunter. Lockdownbedingt konnten diese nicht eingelöst werden. Es musste folglich ihr Fälligkeitsdatum verschoben werden.

Zwei Initiativen

Während des ersten Lockdowns traf die Wilmès-Regierung den Beschluss, die Gültigkeitsfrist von Mahlzeiten-, Öko-, Sport- und Kulturgutscheinen zu verlängern, wenn diese im März, April, Mai oder Juni 2002 ihre Fälligkeit erreichten. Die De Croo Regierung musste im zweiten Lockdown dies wiederholen, aber in dem Fall für Gutscheine, die im November und Dezember 2020 sowie im Januar, Februar oder März 2021 fällig wurden.

Über ein Gesetz von Ende 2020 wurde diese Verlängerung auch steuerlich geregelt. Die Folgen:

Mahlzeitengutscheine, die im obigen Zeitraum verfallen, werden um 6 Monate verlängert;

Ökogutscheine, die im obigen Zeitraum verfallen, werden auch um 6 Monate verlängert;

Sport- und Kulturgutscheine mit Fälligkeit bis 30. September 2020 bleiben bis zum 30. September 2021 noch gültig.

Mit diesem Gesetz bietet die Regierung die Möglichkeit, die Gültigkeitsfrist der Mahlzeiten- und Ökogutscheine, die im Mai oder Juni 2020 verfallen und die um 6 Monate verlängert wurden, nochmals um 6 Monate zu verlängern.
Ferner darf die Regierung für alle Mahlzeiten- und Ökogutscheine oder einen Teil derselben die Verlängerung 6 auf höchstens 12 Monate bringen, was dann jedoch per Gesetz bestätigt werden muss.

Nicht verlängerte Gutscheine

Es handelt sich nicht um die Sport- und Kulturgutscheine, da diese erst am 30. September verfallen und ihre Laufzeit also sofort um 1 Jahr verlängert wurde.
Was ist mit Mahlzeiten- und Ökogutscheinen, die 2020 verfielen, aber nicht gemäß der obenerwähnten Regelung verlängert wurden, mit anderen Worten Gutscheine mit Fälligkeit im Januar und Juli bis Oktober 2020?

Für diese Gutscheine wurde eine andere Lösung erdacht. Sie müssen von der Gesellschaft in Höhe desselben Betrages wie die 2020 verfallenen Gutscheine ausgegeben werden. Sie stehen dem Arbeitnehmer ohne zusätzliche Kosten für den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu.
Der Gutschein muss eine Gültigkeit von (erneut) 12 Monaten (für Mahlzeitengutscheine) oder 24 Monaten (Ökogutscheine) ab dem Datum der Zurverfügungstellung an den Arbeitnehmer haben, wenn es ein Ökogutschein auf Papier ist, oder von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gutschein auf das Konto eingezahlt wird.

Es ist merkwürdig, dass man feststellen muss, dass die Gutscheine, die während des Lockdowns nicht verfielen, eigentlich einer günstigeren Regelung als die, die während des Lockdowns verfielen, unterworfen sind. Die Gutscheine mit Fälligkeit im Januar und Februar 2020 wurden „gerettet“, obwohl zu dem Zeitpunkte noch keine Rede von einer Coronakrise war (jedenfalls nicht in unserem Land).

Verbrauchsgutscheine

Seit Ende Juli 2020 gibt es auch den Konsumgutschein. Es ist ein Gutschein (elektronisch oder auf Papier) des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dessen Gesamtbetrag nicht mehr als 300 Euro betragen darf. Zudem können die Gutscheine ausschließlich im Gaststättengewerbe, im Kultur- und Sportbereich eingelöst werden.
Das System war befristet: die Gutscheine mussten spätestens am 31. Dezember 2020 eingelöst sein. Sie waren nur bis zum 7. Juni 2021 gültig.
Diese Frist wurde Ende 2020 verlängert. Die neue Fälligkeit der Gutscheine ist 31. Dezember 2021. Sie können zudem noch bis zum 30. Juni 2021 ausgegeben werden.

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