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MwSt.-Abzug für Firmenwagen: Toleranz für 2020

MwSt.-Abzug für Firmenwagen: Toleranz für 2020

Der MwSt.-Abzug für Fahrzeuge ist eine besonders komplizierte Sache. Für Personenfahrzeuge kann dieser Abzug in Prinzip niemals über 50 % liegen. Wenn das Fahrzeug ebenfalls zu Privatzwecken eingesetzt wird, kann die Abzugseinschränkung höher sein. Die Verwaltung macht es Ihnen in der Coronakrise ein wenig einfacher, die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Vor 10 Jahren...

Die Regelung, die den MwSt.-Abzug für Kfz einschränkt, ist inzwischen bereits über 10 Jahre alt. Sie wurde am 29. Dezember 2010 erlassen und trat am 1. Januar 2011 in Kraft.

Im Gesetz ging es eher allgemein über Betriebsmittel. Der MwSt.-Abzug von Betriebsmitteln, die ebenfalls zu privaten Zwecken benutzt werden, sollte auf den beruflichen Anteil der Benutzung begrenzt werden. Ein Firmenwagen, der vom Personalangehörigen ebenfalls für den Wohn-Arbeitsverkehr benutzt wird, ist ein typisches Beispiel der privaten Nutzung eines Betriebsmittels.

Des Weiteren darf man nicht vergessen, dass der MwSt.-Abzug von Kraftfahrzeugen ohnehin auf 50 % begrenzt ist. Wenn Sie ein Firmenfahrzeug zu 60 % zu beruflichen Zwecken benutzen, gilt eine Begrenzung auf 50 % (zumindest, wenn es um Personenfahrzeuge geht). Wird das Firmenfahrzeug lediglich zu 40 % beruflich zum Einsatz gebracht, ist der MwSt.-Abzug auf 40 % beschränkt. Wir betonen hier erneut, dass berufliche Nutzung aus der Sicht des mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmens, das den Wagen zur Verfügung stellt, betrachtet werden muss: Wohn-Arbeitsverkehr ist keine berufliche Nutzung für das Unternehmen.

Der effektive Gebrauch oder Pauschale

Wie legt man berufliche und private Nutzung fest?  Der Fiskus bietet Ihnen dazu drei Möglichkeiten.

Die erste Methode basiert auf den exakten tatsächlichen Gebrauch und setzt eine Fahrtenverwaltung voraus. Sie müssen die täglichen Fahrten zu beruflichen Zwecken notieren: Datum der Fahrt, Abfahrts- und Zielort, zurückgelegte Kilometer pro Fahrt, zurückgelegte Kilometer pro Tag.

Die zweite Methode ist die sogenannte Halbpauschalemethode. Diese Methode gilt für Unternehmer, die einen Firmenwagen dem Personal für den Wohn-Arbeitsverkehr zur Verfügung stellt. Der private Gebrauch basiert in diesem Fall auf der Entfernung zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz: [(Entfernung Wohnsitz-Arbeitsplatz x 2 x 200 + 6.000) / Gesamtentfernung] x 100. Wenn Sie diese Formel etwas genauer ansehen, sehen Sie, dass der Fiskus davon ausgeht, dass der Personalangehörige jährlich 200 Mal hin und zurück zur Arbeit fährt und noch 6.000 km zu anderen privaten Zwecken zurücklegt.

Die dritte Methode ist eigentlich die einfachste: der berufliche Gebrauch ist 35 %, und der MwSt.-Abzug für das Fahrzeug ist ebenfalls auf 35 % begrenzt. Bei der Wahl der Pauschalmethode müssen Sie diese Berechnungsweise mindestens 4 Jahr beibehalten. Auf eine andere Methode umschalten geht also nicht.

Corona-Auswirkungen

Um die zweite Methode anzuwenden, muss das betreffende Personalmitglied mehr oder weniger 200 Mal ins Büro fahren. Seit der verpflichtenden Heimarbeit im Jahre 2020 ist diese Bedingung hinfällig geworden. Wird diese Methode einfach so angewendet, sind die Folgen für den MwSt.-Abzug besonders intensiv. Wenn Sie zur Methode der Anwendung der allgemeinen Pauschale wechseln, hängen Sie dort während 4 Jahren fest.

Zu dieser Regel sieht die Verwaltung eine Toleranz vor. Wer üblicherweise die zweite Berechnungsmethode benutzt, darf für 2020 das Recht auf einen allgemeinen Pauschalabzug von 35 % wahrnehmen. Er darf die zweite „Halbpauschale“-Method und die dritte „Pauschale“-Methode miteinander kombinieren (was eigentlich nicht erlaubt ist).

Dies gilt nur für das Kalenderjahr 2020. Ab dem Kalenderjahr 2021 muss erneut die zweite Methode benutzt werden. Die Pflicht, während mindestens 4 Kalenderjahren die allgemeine Pauschale von 35 % zu nutzen, gilt folglich nicht.

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