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Erklärungsfrist für Gesellschaften und Vereinigungen

Erklärungsfrist für Gesellschaften und Vereinigungen

Bisher erforderte die Erklärungsfrist für V.o.E., einheimische Gesellschaften, Gesellschaften von Gebietsfremden und befreite Gesellschaften einige Buchhaltungskenntnisse. Ab diesem Jahr wird die Sache erheblich vereinfacht.

Altes System

Das alte System hatte eigentliche zwei Stichdaten:

den letzten Tag des Monats nach dem Monat der satzungsmäßigen Generalversammlung

aber niemals länger als 6 Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres.

Wer beispielsweise sein Buchjahr am 31. Dezember 2018 abschloss, für den galt als Stichdatum der 30. Juni 2019. Jedes Jahr entschied die Steuerverwaltung eine neue allgemeine Maßnahme, durch die das äußerste Einreichungsdatum verschoben wurde, zum Beispiel für das Geschäftsjahr 2018 auf den 14. Oktober 2019.
Nehmen wir an, Ihr Buchjahr schließt am 30. Juni 2019. Wenn Sie in dem Fall Ihre Jahresversammlung im Oktober abhalten, hatten Sie bis 2. Dezember 2019 für die Erklärung Zeit, also einen Monat nach dem Monat der Generalversammlung.

Coronasystem für Buchjahre bis 30. Dezember 2019

Wenn das Buchjahr im Oktober, November oder Dezember 2019 schloss, haben Sie vielleicht Ihre Generalversammlung ab Februar irgendwann abgehalten haben. Ihre Erklärung muss folglich mitten in der Coronakrise eingereicht werden.

Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, die dies mit sich bringt (Generalversammlungen durften verschoben werden, Buchhalter durften nicht aufgesucht werden...) wurde für diese Erklärungen die Prozedur erleichtert. Schloss das Buchjahr ab Oktober 2019, hatten Sie 7 Monate Zeit für die Einreichung Ihrer Erklärung.

Die Frist von 7 Monaten läuft ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Bilanzdatum liegt. Abschluss am 30. Oktober 2019 bedeutet 7 Monate ab 1. November 2019. Dann sind wir schon 31. Mai 2020 (ein Sonntag), gefolgt vom 1. Juni (einem Feiertag).

Wenn das Stichdatum der Einreichung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, ist der nächste Werktag das Stichdatum der Einreichung. Das Stichdatum der Einreichung war also im erwähnten Fall der 2. Juni 2020.

Coronasystem für die Buchjahre vom 31. Dezember 2019 bis 30. Dezember 2020

Weshalb 31. Dezember 2019 und 30. Dezember 2020?
Eine Erklärung einer Gesellschaft oder Vereinigung ist an das Veranlagungsjahr gebunden. Letztere hängen vom Abschluss des Buchjahres ab.
Wenn Ihr Buchjahr am 31. Dezember schließt, ist das Veranlagungsjahr das darauffolgende Jahr.
Schließen Sie das Buchjahr an einem anderen Datum ist, ist das Veranlagungsjahr das laufende Jahr.
Für Buchjahre mit Abschluss am 31. Dezember 2019 bis 30. Dezember 2020 ist das Veranlagungsjahr also 2020.
Buchjahre mit Abschluss am 31. Dezember 2020 und danach fallen unter das Veranlagungsjahr 2021, für das wiederum neue gesetzliche Regeln gelten.

Für Buchjahre mit Abschluss am 31. Dezember 2019 bis 30. Dezember 2020 gilt also auch jetzt ein Corona-System. Die Erklärungsfrist dieser Gesellschaften und Vereinigungen läuft auch bis 7 Monate nach Abschluss des Buchjahres. Es ist einfach die Fortsetzung des „Coronasystems“ von zuvor. Konkret: Schließen Sie am 1. Oktober 2020 ab, muss die Erklärung bis 31. Mai 2021 eintreffen (in dem Jahr ein Montag). Schlossen Sie im November ab (bis einschließlich 30. November), müssen Sie Ihre Erklärung spätestens am 30. Juni 2021 einreichen.

Erklärungsfrist ab Veranlagungsjahr 2021

Wenn Sie Ihre Buchhaltung am 31. Dezember 2020 oder später abschließen, fallen Sie unter das neue Gesetz.
Das neue System ist wiederum die Regel von 7 Monaten nach Bilanzdatum. Das neue System ist jetzt konkret im Gesetz verankert. Die Regel von einem Monat nach der Generalversammlung können wir also vergessen.

Wie sieht die praktische Umsetzung aus?

In der Vergangenheit teilte die Steuerverwaltung im Herbst ein Einreichungsstichdatum für die verschiedenen Erklärungen mit. Für Gesellschaften und Vereinigungen wurde dann üblicherweise ein Datum gegen Ende September und Anfang Oktober festgelegt.

Diese Tradition der allgemeinen Aussetzung wird auch dieses Jahr fortgesetzt.

Mitte März ließ die Verwaltung wissen, dass das Stichdatum für juristische Personen, die ihr Buchjahr zwischen dem 31. Dezember 2020 und 28. Oktober 2021 (einschließlich) abschließend, auf den 28. Oktober 2021 festgelegt wurde. Sie müssen dabei bedenken, dass, wenn das Stichdatum so spät fällt, die Möglichkeit eines weiteren individuellen Aufschubs sehr gering ist.

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