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Einlagen in natura ohne Ausgabe von neuen Anteilen oder Aktien

Einlagen in natura ohne Ausgabe von neuen Anteilen oder Aktien

Ist eine Einlage in Naturalien in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Ausgabe von neuen Gesellschaftsanteilen möglich?  Das Institut der Betriebsprüfer war 2013 nicht dieser Meinung. Inzwischen wurde das Gesetz geändert. Auch das IBP musste ihre Sicht der Dinge ändern.

Die Klagen anno 2013

Als 2012-2013 das IBP ein Urteil über die Frage abgeben musste, ob Naturalieneinlagen ohne Ausgabe neuer Anteile möglich seien, war es der Meinung, dass dies nicht möglich sei. Es lieferte diesbezüglich im Wesentlichen zwei Argumente.

Das erste war ein textuelles Argument: Das Gesetz schrieb (und schreibt) vor, dass bei einer Einlage in Naturalien ein Betriebsprüfer ein Protokoll erstellen muss. Zweck dieses Protokolls ist, so das Gesetz, die Prüfung der Übereinstimmung der Bewertungsmethode und Bewertung mit der Zahl der „auszugebenden“ Anteile. Demzufolge folgerte das IBP, dass in der Tat neue Anteile emittiert werden mussten.

Ein zweites Argument fand das IBP im Grundsatz der „grundlosen Bereicherung“ der Gesellschaft. Diese sollte aus steuerlichen Gründen ein Problem darstellen können.

Die Argumente im Jahre 2021

Diese Meinung ist jetzt überholt. Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereine beinhaltet für GmbH eine Bestimmung (Artikel 5:120, § 2), laut der die Generalversammlung dazu befugt ist, zusätzliche Einlagen ohne Emission von neuen Gesellschaftsanteilen mit einfacher Mehrheit anzunehmen. Deutlicher kann es nicht sein.
Eine derartige Einlage kann per einfacher Mehrheit erfolgen, doch müssen Sie zum Notar, weil eine notarielle Urkunde erforderlich ist.

Für Genossenschaften gibt es keine ausdrückliche Gesetzesbestimmung, doch kommt das IBP zum Schluss, dass es dennoch möglich sein muss, eine Einlage ohne Emission neuer Gesellschaftsanteile zu tätigen. Das alte Argument, dass ein Protokoll erstellt werden muss, um über die Bewertung der „zu emittierenden neuen Anteile“ zu urteilen, steht nicht mehr im Gesetz. Das textuelle Argument von 2013 ist also verschwunden. Fazit für das IBP: auch in Genossenschaften ist eine Einlage ohne die Emission von neuen Gesellschaftsanteilen durchaus möglich.
Laut dem IBP ist auch für eine solche Einlage die Einstimmigkeit der (anwesenden oder vertretenen) Teilhaber erforderlich. Ferner muss die Einlage ebenfalls in einer notariellen Urkunde festgehalten werden.

Schließlich die AG. Bei den AG muss wie früher der Aufsichtsrat (oder ein Betriebsprüfer, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist) ein Protokoll über seine Ermittlungen bezüglich jeder Einlage in Naturalien, die angewendete Bewertung und die dazu verwendeten Bewertungsverfahren zu erstellen. Im Protokoll ist anzugeben, ob die Werte laut den Verfahren „zumindest mit dem Wert der als Gegenleistung der Einlage zu emittierenden neuen Gesellschaftsanteilen“ entsprechen.
Das IBP greift diese Worte erneut als textuelles Argument auf, um zu erklären, dass eine Einlage in natura ohne Emission neuer Anteile in einer AG aus rechtlicher Sicht nicht möglich ist.

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