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COVID-19-Hilfe: wie in der Buchhaltung behandeln?

COVID-19-Hilfe: wie in der Buchhaltung behandeln?

In den letzten Monaten haben viele Unternehmen Finanzspritzen von den föderalen und regionalen Behörden erhalten. Für den Neustart nach dem Lockdown mussten auch Zusatzkosten gemacht werden. Wie müssen die Beihilfe, zum einen, und die Zusatzkosten, zum anderen, buchhalterisch bearbeitet werden?  Ein rezentes Gutachten der CBN liefert diesbezügliche Erläuterungen.

Außerordentliche Einkünfte und Ausgaben

Der Leitfaden im Gutachten der CBN vom 23. Juni 2021 (CBN-Gutachten 2021/11) ist Artikel 3:10 des Königlichen Erlasses zur Durchführung des Körperschaften und Vereinigungsrechtes: „Die Bewertungen müssen den Anforderungen der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Vertrauenswürdigkeit genügen“.

Wenn Sie zum Beispiel in der flämischen Region eine Entschädigung von 5.000 Euro erhielten, muss dieser Betrag unter den Kategorien „Verschiedene Betriebserträge“ (Posten 743-749) oder „Sonstige nicht wiederkehrende Betriebserträge“ (Posten 764-768) verbucht werden. Es handelt sich nämlich um „normale“ Einkünfte.

Dies gilt ebenfalls auf der Ausgabenseite. Wenn Sie besondere Ausgaben getätigt haben, z.B. Erwerb von Schutzmasken und Alkoholgel, Einrichtung des Arbeitsplatzes, Plexiglas, ... buchen Sie diese Ausgaben im Prinzip unter 61 “Dienstleistungen und diverse Güter” oder unter 664 bis 667 “Sonstige nicht wiederkehrende Betriebsunkosten“.
Diese Unkosten können in einem Male als Lasten genommen werden, wenn es sich um “nicht materielle Beträge“ handelt. Bei jedoch erheblichen Investitionen, zum Beispiel die Anpassung an der neuen Arbeitssituation (z.B. Sie haben leistungsstarke audiovisuelle Mittel in Versammlungsräumen installiert), können Sie diese Ausgaben aktivieren und abschreiben. Die Investitionen müssen aber „nachhaltig“ für den Betrieb in den kommenden Buchungsjahren verwendet werden.

Erhielten Sie ein Strafgeld oder mussten Sie Schadensersatz zahlen, weil Sie bestimmte coronabedingte Pflichten nicht eingehalten werden, sind diese zu Lasten des Ergebnisses über den Posten 643 bis 648 “Diverse Betriebskosten” oder 664 bis 667 “Sonstige nicht wiederkehrende Betriebskosten“ im Buchjahr, in dem die Schuldforderung entsteht, zu verbuchen.

Wiederkehrende Kosten

Was ist mit Kosten, die wiederkehren, z.B. Miete, Wasser, Gas und Elektrizität? Im Prinzip sind dies laufende Betriebskosten, weil sie sich ergeben aus der normalen Betriebsführung des Unternehmens. Doch wegen des Lockdowns gab es keine Betriebsführung. Die CBN ist daher der Meinung, dass das Leitungsorgan entscheiden darf, diese Kosten dieses Zeitraumes der verpflichtenden Schließung als außerordentliche, nicht wiederkehrende Betriebskosten zu betrachten.

Vorräte

Wenn wegen des Lockdowns Vorräte unbrauchbar wurden (z.B. Lebensmittel), müssen Sie für Handelswaren, Grund- und Hilfsstoffe sowie Fertigerzeugnisse den Anschaffungspreis berichtigen, um deren Buchwert dem Marktwert zum Bilanzdatum anzupassen.

Wenn es sich um Güter oder Waren handelt, die verarbeitet werden, und Bestellungen, die ausgeführt werden, buchen Sie einen Wertverlust, wenn der Herstellungspreis zuzüglich des Schätzungsbetrages der zu erwartenden Kosten höher als der jeweilige Nettoverkaufspreis oder der vertraglich festgelegte Preis zum Bilanzdatum ist.

Feste Vermögenswerte

In seinem Gutachten weist die CBN auch darauf hin, dass infolge der verpflichtenden zeitweiligen Stilllegung der Tätigkeiten in zahlreichen Unternehmen feste Vermögenswerte wie Gebäude, Maschinen und Material während einer gewissen Zeit nicht benutzt wurden. Dies kann bedeuten, dass eine Anpassung der Bewertungsregeln dergleichen Vermögenswerte nottut. Abschreibungspläne dürfen in dem Rahmen folglich angeglichen werden.

Schließlich kann die sanitäre Krise auch eine Veranlassung zu einer Umstrukturierung sein. Kosten im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung dürfen unter den Aktiva aufgenommen werden, wenn es sich um Kosten im Zusammenhang mit einer tiefgreifenden Änderung der Struktur oder Organisation eines Unternehmens geht, wenn diese der Rentabilität des Unternehmens zugutekommt.

Vorsichts-, Matching- und Verwirklichungsgrundsatz

Das Gutachten der CBN ist eine reine Anwendung des Vorsichts-, Matching- und Verwirklichungsgrundsatzes. Das Gutachten ist aber auch deshalb interessant, weil es diesen Grundsatz in konkrete Fallbeispiele umsetzt, mit denen leider viele Unternehmen zu schaffen haben.

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