< Zurück zur Übersicht

Auch 2021 Steuerbefreiung für finanzielle COVID-19-Hilfen

Auch 2021 Steuerbefreiung für finanzielle COVID-19-Hilfen

Kurz nach dem Beginn der Coronakrise im März 2020 wurden von den verschiedensten Behörden im Eiltempo Stützmaßnahmen ausgearbeitet, die den Unternehmen im Lockdown beim Überleben helfen sollten. Damit die finanziellen Beihilfen der Regionen, Gemeinschaften, Provinzen oder Gemeinden nicht zum Teil im föderalen Haushalt verschwinden, sind die Beihilfen steuerfrei. Die Steuerbefreiung wurde vor einiger Zeit bis auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

Die ersten Maßnahmen

Das Gesetz vom 29. Mai 2020 mit diversen dringenden Steuerbestimmungen im Zuge der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass die Entschädigungen, die im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen der Regionen, Gemeinschaften, Provinzen und Gemeinden gewährt wurden, unter bestimmten Bedingungen steuerbefreit sind.

Es geht sowohl um natürliche Personen, die der Personensteuer (oder der Steuer von Gebietsfremden (natürliche Personen) oder als Steuerpflichtige der Körperschaftssteuer bzw. der Steuer für gebietsfremde Gesellschaften unterworfen sind.

Die Befreiung gilt für die finanzielle Unterstützung der Regionen, Gemeinschaften, Provinzen und Gemeinden zur Überwindung der ökonomischen Konsequenzen, die Steuerpflichtige infolge der COVID-19-Pandemie erfahren.
Es gibt jedoch einige Bedingungen zu erfüllen:

Die Entschädigung ist keine direkte oder indirekte Entschädigung für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.

In der Regelung, gemäß der die Entschädigung gewährt wird, steht ausdrücklich, dass diese Entschädigung vergeben wird, um den mittelbaren oder unmittelbaren ökonomischen oder sozialen Konsequenzen der COVID-19-Pandemie die Stirn zu bieten.

Die Entschädigung wird festgelegt oder gewährt zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. Dezember 2020.

Hinweis: Diese Entschädigungen sind von der Einkommenssteuer befreit und brauchen auch nicht erklärt zu werden. Sie erscheinen dennoch in der Berechnung beim Veranlagungsbescheid der Personensteuer, und zwar weil im Hinblick auf die Gewährung von einkommensabhängigen Vorteilen nichtsdestoweniger diesen steuerbefreiten Entschädigungen Rechnung getragen wird. Die Auskunft stammt unmittelbar von den Behörden, die die Entschädigungen zuteilen.

In der Körperschaftssteuer wurden die empfangenen Summen im Prinzip als Ertrag ins Ergebnis des besteuerbaren Zeitraumes, in dem sie erhalten wurden, verzeichnet. Die Befreiung erfolgt durch eine Anpassung in ein Plus gegenüber dem Anfangszustand der Rücklagen.

Verlängerung der Maßnahmen

Die Befreiung war ursprünglich beschränkt auf Entschädigungen, die zwischen dem 15. März 2020 und 31. Dezember 2020 gewährt oder ausbezahlt wurden.
Die Gesundheitskrise war Ende 2020 jedoch noch nicht vorüber. Daher wurde die Befreiung per Gesetz vom 20. Dezember 2020 verlängert. Sie gilt somit ebenfalls für Beihilfen, die bis einschließlich 31. März 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden.
Per Gesetz vom 2. April 2021 wurde die Befreiung nochmals verlängert, und zwar bis 31. Dezember 2021 einschließlich, also auch für Finanzbeihilfen, die 2021 in Empfang genommen wurden. Die Bedingungen und Modalitäten der steuerlichen Befreiung bleiben unverändert.

Rückzahlung

Was ursprünglich nicht geregelt war, war die eventuelle Erstattung der finanziellen Beihilfe. Wenn ein Unternehmer zu Unrecht (steuerfreie) Beihilfe erhalten hat, sind Erstattungen keine steuerlich abzugsfähige berufliche Kosten.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung