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Abwicklungsrücklage und Teilhabergesellschaften

Abwicklungsrücklage und Teilhabergesellschaften

Die Abwicklungsrücklage erlaubt einem Unternehmer, der sich in Form einer Gesellschaft organisiert, die Bildung eines Spartopfes, der am Ende des Lebens der Gesellschaft steuerfrei ausbezahlt werden kann. Diese Steuerbefreiung gilt hingegen nicht für die Teilhaber, die selbst die Form einer Gesellschaft aufweisen. Dazu bietet sich nunmehr eine Lösung an.

Wie funktioniert die Abwicklungsrücklage?

Die Abwicklungsrücklage wurde ins Leben gerufen, als die Regierung beschloss, den Abwicklungsbonus (der Gewinn, den Sie sich selbst bei der Auflösung der Gesellschaft ausbezahlen) der Quellensteuer zu unterwerfen. Bis mehr oder weniger 2012 konnten Sie Gewinne in der Gesellschaft anhäufen und diese beim Eintritt ins Rentenalter durch die Abwicklung der Gesellschaft auszahlen. Dies war vorteilhafter als die Ausschüttung des Gewinns als Dividende, weil Sie darauf Quellensteuer entrichten mussten.

Als 2012 beschlossen wurde, die Quellensteuer ebenfalls auf den Abwicklungsbonus anzuwenden, sahen viele Unternehmer ihren Spartopf als plötzlich besteuert. Somit fiel einer der wichtigsten Vorteile einer Gesellschaft und deren Fortbestand weg.

Um den Unternehmen entgegenzukommen, schuf die Regierung eine Regelung, mit der der Spartopf einigermaßen verschont wurde. Der Spartopf kann somit dennoch steuerfrei ausbezahlt werden, wenn:

der Gewinn des Buchjahres (teilweise) auf einem getrennten Passivakonto verbucht wird und

Sie diesen Betrag nicht bis zur Abwicklung der Gesellschaft ausbezahlen.

Bei der Umbuchung sind Sie dennoch eine Sonderabgabe von 10 % geschuldet.

Wenn Sie den Betrag dennoch vor der Abwicklung ausbezahlen, ist dennoch die Quellensteuer geschuldet. Zahlen Sie binnen 5 Jahren nach der Gewinnumbuchung aus, bezahlen Sie 20 % Quellensteuer (so gelangen Sie auch an 30 %). Bei einer Ausbezahlung nach 5 Jahren sind nur noch 5 % Quellensteuer geschuldet.

Lediglich für natürliche Personen

Die Sonderabgabe von 10 % gilt, sobald Sie Gewinne in die Abwicklungsrücklage buchen (Sie geben dies in den besonderen Anlagen Ihrer Erklärung an).

Die Steuerbefreiung bei der Ausbezahlung zum Abwicklungszeitpunkt gilt nur dann, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist. Wenn im Laufe der Existenz der Gesellschaft andere Teilhaber hinzustoßen, hat dies an und für sich keine Folgen für die von Ihnen angelegte Abwicklungsrücklage. Wenn es unter diesen Teilhabern Gesellschaften gibt, entsteht dennoch ein gewisses Problem. Teilhabende Gesellschaften können nämlich die Steuerbefreiung auf die Abwicklungsrücklage nicht einfordern. Die besondere Abgabe ist dann „verloren“, weil sie niemals zu einer Befreiung führen oder zum gesenkten Satz von 5 % führen wird, wenn die Gesellschaft die Auszahlung empfängt.

Neuer Teilhaber

Sie gründen gemeinsam mit Ihrem besten Freund eine Gesellschaft und bauen eine Abwicklungsrücklage von beispielsweise 100 (-10 % Sonderabgabe, also netto 90) auf. Ihr Freund tätigt noch andere Investitionen und gründet eine Holdinggesellschaft, die unter anderem Besitzer Ihrer Anteile an Ihrer Gesellschaft wird. Fortan befinden Sie sich in der Gesellschaft zusammen mit der Gesellschaft Ihres Freundes.

Sie bauen die Abwicklungsrücklage weiter auf, um weitere 200 (abzüglich der Sonderabgabe: netto 180).

Sie möchten die Gesellschaft abwickeln.

Sollte Ihr bester Freund immer noch direkter Teilhaber gewesen sein, konnte die Abwicklungsrücklage von 270 (90 + 180) vollkommen steuerfrei ausbezahlt werden.

Doch weil Ihr Freund Teilhaber über eine Gesellschaft ist, muss er dennoch Steuern entrichten (25 % Körperschaftssteuer). Sie erhalten zwar Ihren Anteil steuerfrei, doch zusammen zahlen Sie dennoch mehr Steuern. Effektiv hätten Sie die 10 % Sonderabgabe zum Zeitpunkt der Anlage der Rücklage niemals bezahlen müssen, sofern die Rücklage sich in Händen einer Gesellschaft befand. Die Gesellschaft würde dennoch darauf Steuern zahlen.

Ausweg bietet die Rulingkommission

Die Steuerrulingkommission hat bereits früher zu erkennen gegeben, dass sie nicht zulässt, dass bei der Abwicklung oder Auszahlung von Rücklagen nach 5 Jahren die Gesellschaft die Wahl hat, welche Rücklagen für welchen Teilhaber verwendet werden. Wir können uns beispielsweise vorstellen, dass Sie eine Dividende ausschütten und diese für den Teilhaber, eine natürliche Person, noch aus der Rücklage nehmen, während Sie die Dividende für die Teilhabergesellschaft aus anderen Rücklagen nehmen. Die Rulingkommission betrachtete dies als steuerlichen Missbrauch. Diese Tür ist also zu.

Was Sie dennoch dürfen nach dem neuen Ruling, ist, dass Sie in den Statuten vorsehen, dass es Anteil A gibt, die nur für natürliche Personen bestimmt sind, und Anteile B, die nur für Gesellschaften da sind. Dann können Sie dennoch vorsehen, dass die Anteile A nur eine Dividende aus der Abwicklungsrücklage und die Anteile B niemals eine Dividende empfangen werden.

Ist dies dann kein steuerlicher Missbrauch?

Laut der Rulingkommission kann es ökonomische Gründe geben, um diesen Unterschied in die Statuten aufzunehmen, wenn Sie einer Gesellschaft beitreten. Durch einen solchen Unterschied können die Parteien nämlich eine Diskussion über die Bewertung der Anteile, insbesondere in Anbetracht der vorhandenen Abwicklungsrücklagen, vermeiden. Eine solche Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und Gesellschaften „kommt der Kohärenz der Interessen der verschiedenen Teilhaber und der Kontinuität der Gesellschaft, auch langfristig, im Hinblick auf den Anschluss von neuen Teilhabern, zugute“.

Die Rulingkommission öffnet als das Tor, damit vermieden wird, dass Abwicklungsrücklagen (auf die 10 % Sonderabgabe erhoben werden) bei Gesellschaften landen, die dennoch darauf Steuern entrichten müssen. Die Schritte, die Sie dazu machen müssen, sind jedoch strikt. Sie tun daher gut dran, diese Formalitäten genauestens einzuhalten.

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