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Eine Gesellschaft verübt eine unrechtmäßige Handlung

Eine Gesellschaft verübt eine unrechtmäßige Handlung

Der parlamentarische Ausschuss für die Reform des Verantwortlichkeitsrechts hat unlängst einen Vorentwurf des Gesetzes zur Reform der Bestimmungen über die außervertragliche Verantwortlichkeit im Zivilgesetzbuch unterbreitet. Was sagt dieser Gesetzesvorentwurf über Rechtspersonen, die Fehler begehen, aus?

Außervertragliche Verantwortlichkeit

Was ist „außervertragliche Verantwortlichkeit“? Allgemein handelt es sich um die Verantwortlichkeit von natürlichen Personen oder Rechtspersonen infolge ihrer Handlungen. Häufig ist auch die Rede von Fehlerhaftung. Wenn Sie durch eine fehlerhafte Handlung Dritten Schaden verursachen, sind Sie dafür haftbar. Auch Rechtspersonen (Gesellschaften und Vereinigungen) können eine derartige Fehlerverantwortlichkeit eingehen. Der aktuelle Gesetzestext handelt zwar von menschlicher Handlung, doch wird kein Unterschied zwischen Privatpersonen und Rechtspersonen gemacht.

Das Problem ist jedoch, dass die rechtlichen Begriffe „Gesellschaft“ oder „Vereinigung“ keine physischen Handlungen vornehmen können. Es ist immer ein Mensch aus Fleisch und Blut, der eine Tat begangen oder eine Entscheidung getroffen hat. Wie geht man mit der Information um, dass ein Fehler einer Gesellschaft letzten Ende zurückgeführt werden kann auf einen Fehler der Organe der Gesellschaft?

Nach der aktuellen Gesetzgebung kann die außervertragliche Verantwortung immer der Gesellschaft angerechnet werden. Die Organe und der Geschäftsführer im Besonderen sind in seltenen Fällen persönlich haftbar, außer im Falle einer Geschäftsführerverantwortung und im Falle einer vorvertraglichen Verantwortlichkeit.

Neuigkeiten

Der Vorentwurf passt zur breiteren Reform des Zivilgesetzbuches. Zur Zeit liegt im Parlament ein Entwurf auf dem Tisch, in dem es um die Einführung eines Bandes 5 „Verpflichtungen“ im (neuen) Zivilgesetzbuch geht. Ein neuer Artikel 5.144 (laut dem Vorentwurf) bezieht sich auf eventuelle noch verbleibende Zweifel über die konzeptuelle Anwendbarkeit der Regeln punkto Fehlerverantwortlichkeit von Rechtspersonen, die es zu zerstreuen gilt. Die Regeln der außervertraglichen Verantwortung finden im Prinzip Anwendung, sowohl auf natürliche Personen als auch Rechtspersonen, private und öffentliche Rechtspersonen.

Artikel 5.146 ist der zentrale Artikel über die Fehlerverantwortung. Er besagt ganz einfach: wer durch seinen Fehler Dritten Schäden beibringt, ist dazu angehalten, diese wiedergutzumachen. Dieser Artikel unterscheidet vorsätzlich nicht mehr zwischen natürlichen Personen und Rechtspersonen. Dies bedeutet, dass die Fehlerverantwortung für Rechtspersonen nicht per definitionem aus Fehlern der Gesellschaftsorgane (Geschäftsführer) herrühren muss. Die Fehlerverantwortung von Rechtspersonen kann breiter als die Zuschreibung von Fehlern an die Organe betrachtet werden.
Umgekehrt ist für die Fehler der Organe bei der Ausübung ihrer Aufgaben immer noch die Rechtsperson haftbar. 

Artikel 5.147 definiert einen Fehler als Vernachlässigung einer Verhaltensregel nach dem Gesetz oder der allgemeinen Sorgfaltspflicht, die im gesellschaftlichen Miteinander gilt.

Artikel 5.148 geht darauf ein und gibt dem Richter die Möglichkeit, bei der Beurteilung der allgemeinen Sorgfältigkeitsnorm unter anderem den Grundsätzen „der guten Geschäftsführung und der guten Organisation“ Rechnung zu tragen. Eine Gesellschaft ist nicht allein verantwortlich für die Fehler ihrer Geschäftsführer, sondern auch für den Schaden, der durch eine fehlerhafte Organisation entsteht!

Schlussendlich gibt es einen neuen Artikel 5.158, der für Rechtspersonen einen getrennten Grund für die fehlerfreie Verantwortung für den Schaden einführt, der von nicht untergeordneten Personen mit Geschäftsführungsfunktion verursacht wird. Diese neue Bestimmung basiert auf dem derzeitigen Artikel 1384 des ehemaligen Zivilgesetzbuches, das „Meister“ haftbar macht für die Handlungen, die von ihren „Angestellten“ verübt wurden. Die meisten dieser Bestimmungen stammen noch aus dem 19. Jahrhundert, nur zur Information...

Zukünftige Gesetzgebung

Wir betonen, dass diese Gesetzgebung noch nicht besteht und zum Augenblick des Redaktionsschlusses sogar noch nicht auf Regierungsebene fertiggestellt war. Weil es sich hier um eine technische Materie handelt, ist die Chance groß, dass es in diese Richtung geht. Nur wann dem so sein wird, das steht noch in den Sternen.

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