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Neuer Eigenverantwortungsbeitrag für die Arbeitgeber

Neuer Eigenverantwortungsbeitrag für die Arbeitgeber

Mit dem Programmgesetz von Ende 2021 führte die Regierung einen neuen Eigenverantwortungsbeitrag für Arbeitgeber mit einer überdurchschnittlichen Zahl von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ein. Dieser Beitrag ist die Folge des Gesetzes zur Einführung des „Zurück-zur-Arbeit-Parcours“, der kurz zuvor veröffentlicht worden war.

Weniger Langzeitkrankheiten

Im Oktober 2021 gab die föderale Regierung bereits einen Aktionsplan bekannt, um die Zahl der Langzeitkrankheiten zu senken. Dieses Ziel sollte erreicht werden über

eine Herabsetzung der Unterstützung von langzeitkranken Arbeitnehmern, die nicht an einem Wiedereingliederungsplan mitwirken;
 eine Karenzzeit für Arbeitgeber

die Möglichkeit der Beendung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund höherer Gewalt, was die Möglichkeit eines ersten Wiedereingliederungsparcours bieten muss, und

eine Sanktion auf die Lohnmasse von Unternehmen mit über 49 Arbeitnehmern, die während eines Quartals übermäßige viele langzeitkranke Arbeitnehmer haben – den Eigenverantwortungsbeitrag.

Welche Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Der neue Beitrag gilt lediglich für Arbeitgeber im privaten Sektor, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die Tarifabkommen und den paritätischen Ausschüssen unterworfen sind. Arbeitgeber mit durchschnittlich weniger als 50 Arbeitnehmern sind von diesem Beitrag befreit.

Bezüglich der Arbeitnehmer gibt es mehrerer Regeln:

In erster Instanz brauchen Sie nur den Arbeitsunfähigkeitszeiträumen, die am 1. Januar 2022 oder danach beginnen, Rechnung zu tragen.

Zweitens wird für die Berechnung der Zahl der arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nicht denjenigen Arbeitnehmern Rechnung getragen, die am Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit über eine Erlaubnis der Krankenkasse zur Wiederaufnahme der Beschäftigung verfügen.

Drittens wird bei der Berechnung der gesamten Beschäftigung nicht denjenigen Arbeitnehmern Rechnung getragen, die weniger als drei aufeinanderfolgende ununterbrochene Dienstjahre im vierten Quartal vor dem Quartal, in dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, aufweisen können (vorgeschlagen als Q-4).

Übermäßiger Zustrom 

Der Beitrag wird also geschuldet, wenn die Rede von einem „übermäßigen Zustrom“ ist. Wie wird dieser Zustrom berechnet? Dazu wird die Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens betrachtet, die im vorhergehenden Jahr arbeitsunfähig wurden (die „Zugänge“).

Diese Zahl wird verglichen mit dem Durchschnitt im selben Tätigkeitsbereich und in allen Unternehmen des privaten Sektors.

Der Beitrag ist vierteljährlich zu entrichten: Der Vergleich wird folglich jedes Quartal erneut angestellt, indem der Durchschnitt der Verhältnisse zwischen den Zugängen im Quartal Q (das Quartal, in dem die Arbeitsunfähigkeit beginnt) und jedem der drei vorhergehenden Quartalen mit der gesamten Beschäftigtenzahl im Unternehmen in jedem der entsprechenden Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres miteinander verglichen wird.
Dieser Durchschnitt wird anschließend mit dem Durschnitt der Unternehmen derselben Sparte sowie mit den Unternehmen des privaten Sektors verglichen. Ist der Durchschnitt Ihres Unternehmens höher, ist die Rede von einem übermäßigen Zustrom.

Der Grad, in dem der Durchschnitt des einzelnen Unternehmens über dem desselben Tätigkeitssektor und des privaten Sektors liegen darf, ist noch festzulegen. In Erwartung dessen ist noch kein Beitrag geschuldet.

Die Höhe des Eigenverantwortungsbeitrags

Das Programmgesetz hat den Eigenverantwortungsbeitrag auf 0,625 % der Lohnmasse festgelegt, die sozialbeitragspflichtig ist in dem Quartal, das dem Quartal vorhergeht, in dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.

Für die Berechnung der Lohnmasse werden nicht berücksichtigt:

Arbeitnehmer unter 18 Jahren

Arbeitnehmer ab 55 Jahren und

Arbeitnehmer mit weniger als 3 aufeinanderfolgenden ununterbrochenen Dienstjahren im Unternehmen.

Der Beitrag wird zusammen mit dem üblichen Sozialversicherungsbeitrag des zweiten Quartals nach dem Quartal des Beginns der Arbeitsunfähigkeit eingezogen.

Warnung

Das LISS erhält laut Gesetz den Auftrag, Unternehmen, deren Zustrom von Arbeitsunfähigen sich negativ entwickelt und die folglich Gefahr laufen, dem Beitrag unterworfen zu werden, zu benachrichtigten, so dass diese Unternehmen noch Schritte unternehmen können, um den Zustrom an Arbeitsunfähigen zu beschränken. 

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