Gemeinsames Gebäude; Abzug der Kosten des beruflichen Teils
Nutzt ein Selbständiger ein Gemeinschaftsgebäude zu beruflichen Zwecken, so sind
die Aufwendungen und Abschreibungen nicht nur auf den beruflichen Teil, sondern
auch auf seinen Anteil an der Immobilie zu beschränken. Es gibt eine besondere
administrative Toleranz für Gebäude in der ehelichen Gemeinschaft.
Doppelte Einschränkung?
Wenn Sie ein Gebäude zu beruflichen Zwecken nutzen, sind die Ausgaben
(einschließlich der Abschreibung) abzugsfähig. Wenn Sie das Gebäude nur
teilweise für berufliche Zwecke nutzen, sind die allgemeinen Aufwendungen
natürlich auf den beruflichen Teil beschränkt. Was aber manchmal vergessen wird,
ist, dass der Abzug dann weiter auf Ihren Anteil an der Immobilie beschränkt
werden muss, wenn Sie nicht Eigentümer, sondern "nur" Miteigentümer des Gebäudes
sind.
Beispiele
Angenommen, Sie sind Arbeitnehmer und richten ein Arbeitszimmer ein, das 5 %
Ihres Vermögens ausmacht. Sie sind zusammen mit Ihrem Partner Eigentümer der
Immobilie. Wenn Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben nachweisen und die Abschreibung
geltend machen, ist die Abschreibung auf 5 % Ihrer Hälfte der Immobilie
begrenzt....
Angenommen, Sie und ein Geschäftspartner besitzen ein Unternehmen in einem
gewöhnlichen Haus. Die Immobilie wird von Ihnen beiden zu 100 % für
geschäftliche Zwecke genutzt ... Dann sind Sie beide berechtigt, die Hälfte der
Ausgaben abzuziehen. Andernfalls wären die Ausgaben zu 200 % abzugsfähig ...
Angenommen, Sie besitzen zusammen mit Ihrem Bruder eine Immobilie. Sie haben das
Erdgeschoss, in dem Sie ein Geschäft betreiben, und Ihr Bruder wohnt im
Stockwerk darüber, aber er hat nichts mit dem Geschäft zu tun... Dann ist es
ebenso logisch, dass die Kosten für das Haus nur zur Hälfte abzugsfähig
sind.
Und wenn Sie das Erdgeschoss selbst nicht vollständig für berufliche
Zwecke nutzen (z. B., wenn Sie in den Räumen hinter dem Geschäft wohnen), dann
sollte Ihr Anteil auch auf den beruflichen Teil beschränkt sein.
Eine doppelte Einschränkung? Ja.
Gütergemeinschaft
Bei einer Ehe entstehen 3 Vermögenswerte: das Vermögen jedes der Eheleute und
das gemeinsame Vermögen. Mit einem Ehevertrag können Sie diese Gütergemeinschaft
ein wenig beeinflussen: Sie können die Gütergemeinschaft einschränken oder sogar
gänzlich verhindern. Im letzteren Fall spricht man von einer vollständigen
Trennung des Vermögens. Das Vermögen gehört dann entweder dem einen oder dem
anderen Partner oder beiden Partnern zusammen als Miteigentum. Die
Gütergemeinschaft geht noch einen Schritt weiter als die Miteigentümerschaft, da
hier eine vollständige Vermischung des Eigentums vorliegt.
Nun zeigt sich: Die Verwaltung war schon immer der Ansicht, dass die doppelte
Beschränkung von oben (Berufsanteil x Eigentumsanteil) nicht angewendet werden
sollte, wenn das betreffende Gebäude im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht.
Dann kommt nur noch die Beschränkung auf den beruflichen Teil ins Spiel. Wenn
Sie also selbständig sind und Ihre Tätigkeit in einem Gebäude ausüben, das sich
in der Gütergemeinschaft befindet, müssen Sie nur die Beschränkung auf den
beruflichen Teil berücksichtigen, um den Abzug zu bestimmen.
Eine parlamentarische Anfrage bestätigt
oder nicht
Dem föderalen Finanzminister wurde eine Frage zu einem Arbeitnehmer gestellt,
der einen Teil seiner Wohnung für die Telearbeit nutzt. Und wie nicht anders zu
erwarten, bestätigt der Minister, dass
(a) das Homeworking den Arbeitnehmer
zur Abschreibung der Wohnung berechtigt und
(b) die doppelte Verjährung
gilt.
Was er nicht bestätigt, ist der Standpunkt der Verwaltung, dass für Gebäude, die
sich in der Gütergemeinschaft befinden, keine Eigentumsbeschränkung
gilt.
Sollten wir daraus Konsequenzen ziehen? Die gestellte Frage bezog sich
auf einen konkreten Fall, bei dem die Partner nicht verheiratet waren. Sie waren
also Miteigentümer. Es wurde also gar nicht gefragt, ob die Toleranz noch
besteht.
Andererseits muss zugegeben werden, dass die administrative Toleranz etwas
veraltet ist. Die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Lebensgefährten
(rechtlich oder anderweitig) ist eine Diskriminierung, die vor keinem Gericht
Bestand haben wird.
Die Frage ist also, ob der Minister bewusst oder unbewusst die Duldung des
Eigentums in der ehelichen Gütergemeinschaft vermieden hat....
Allgemeine oder spezifische Kosten
Abschließend ist es sicherlich angebracht klarzustellen, dass die doppelte
Begrenzung nur für Kosten gilt, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Die
Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes ist das
offensichtlichste Beispiel.
Kosten, die sich speziell auf den geschäftlichen Teil des Gebäudes beziehen (z.
B. Heizung, Strom, Ausstattung usw.), sind natürlich zu 100 % absetzbar, da sie
ebenfalls zu 100 % geschäftsbezogen sind. Die Beschränkung in Bezug auf das
Eigentum gilt dann nicht.