< Zurück zur Übersicht

Neue Stützmaßnahme: Befreiung von der Zahlung der Quellensteuer auf die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern

Neue Stützmaßnahme: Befreiung von der Zahlung der Quellensteuer auf die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern

Betriebe, die ihren Arbeitnehmern mehr Bildungsstunden als verordnungsgemäß verlangt, zuteilen, sind ab 1. Januar 2021 von der Zahlung der Quellensteuer befreit. Wenn der Arbeitnehmer während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 30 Kalendertagen mindestens 10 Tage einer Bildung auf Kosten des Arbeitgebers folgt, braucht der Arbeitgeber einen Betrag von 11,75% des Gehaltes des betreffenden Arbeitnehmers nicht an die Staatskasse abzuführen.

Wer kommt in Frage?

Alle Arbeitgeber im Privatsektor kommen für diese neue Maßnahme in Betracht.
Für die Arbeitnehmer gilt als wichtigste Bedingung, dass sie mindestens 6 Monate im Dienst sein müssen. Somit kommen Bildungen und Praktiken von frisch eingestellten Mitarbeitern nicht für die Befreiung in Frage.

Aus- und Fortbildungen

Die Befreiung gilt lediglich für Arbeitnehmer, die an Aus- und Fortbildungen während mindestens 10 Tagen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 30 Kalendertagen teilgenommen haben. Die Mindestdauer von 10 Tagen gilt bei Vollzeitbeschäftigung. Bei kürzerer Arbeitszeit muss dieser Zeitraum von 10 Tagen im selben Verhältnis reduziert werden.

Es muss sich um effektive Bildungstage handeln. War der Arbeitnehmer angemeldet und konnte nicht teilnehmen (z.B. aus gesundheitlichen Gründen), kommt dieser Tag nicht in Betracht. Der Zeitraum von 30 Kalendertagen kann hingegen verlängert werden, wenn das Arbeitsverhältnis ausgesetzt ist (z.B. bei Krankheit des Arbeitnehmers, Entbindungs- oder Adoptionsurlaub, Streik oder Aussperrung). Die Tage, an denen an der Bildung teilgenommen wird, sind irrelevant: Werktage, Urlaubstage...

10 Tage auf 30

Die Standardregel lautet also mindestens 10 Tage über einen ununterbrochenen Zeitraum von 30 Kalendertagen.

Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, in dem Schichtarbeit oder Nachtarbeit verrichtet wird, wird die Mindestdauer von 10 Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 30 Kalendertagen durch eine Mindestdauer von 10 Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 60 Kalendertagen ersetzt (aber nur, wenn der Arbeitnehmer in diesem ununterbrochenen Zeitraum von 60 Tagen eine Schichtprämie erhält).

Ist der Arbeitgeber ein KMU, wird die Bedingung von 10 Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 30 Kalendertagen durch „5 Aus/Fortbildung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 75 Kalendertagen“ ersetzt.

Achtung: Ein Arbeitgeber kann für ein und denselben Arbeitnehmer diese Befreiung nur 10 Mal beantragen.
Umgekehrt: Ein Arbeitnehmer, der bereits 10 Mal Anrecht auf diese Unterstützungsmaßnahme verlieh, kann beim nächsten Arbeitgeber erneut bis zu 10 Mal Anrecht auf die Zahlungsbefreiung eröffnen.

Welche Aus- und Fortbildungen?

Im Prinzip kommen alle Aus- und Fortbildungen, ob offizielle oder inoffizielle, in Betracht.
Aus- und Fortbildungen, die aufgrund einer Gesetzesbestimmung oder Verordnung bzw. eines Tarifabkommens ohnehin verpflichtend sind, kommen nicht in Frage. Aus dem Grund sind Pflichtausbildungen für den Zugang oder die Beibehaltung eines Berufs (zum Beispiel die Pflichtfortbildung für einen Praktikanten einer Notarkanzlei) oder Pflichtfortbildungen in Sicherheit (zum Beispiel die verpflichtende Fortbildung über Asbest entsprechend dem Artikel VI.3-37 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz) ausgeschlossen.
Auch Aus- und Fortbildungen, die für die Berechnung der Einhaltung einer gesetzlichen Aus- und Fortbildungspflicht in Betracht kommen, sind ausgenommen.

Vom Arbeitgeber zu tragende Kosten

Die Aus- und Fortbildungen müssen Berufsauslagen des Arbeitgebers sein. Wenn er letztendlich nicht die Kosten der Aus- und Fortbildung trägt, hat er auch kein Anrecht auf die Zahlungsbefreiung.

Befreiung von der Zahlung der Quellensteuer

Die Befreiung beläuft sich auf 11,75% des Gehaltes des betreffenden Personalmitglieds. Die Befreiung wird hingegen auf 3.500 steuerbares Gehalt je Arbeitnehmer gedeckelt. Derjenige Anteil des Gehaltes, der diesen Schwellenwert überschreitet, kommt nicht in Betracht.
Die Grenze von 3.500 Euro gilt bei Vollzeitbeschäftigung und wird herabgesetzt im Verhältnis zur effektiven Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers.
Wenn die 10 Bildungstage sich über 2 Monate erstrecken, wird lediglich das Gehalt desjenigen Monats, in dem die Bildung abgeschlossen wird, in Betracht gezogen.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat 10 Arbeitnehmer und muss für März im Prinzip 9.500 Euro Quellensteuer an die Staatskasse abführen.
Er schickt 2 Arbeitnehmer (A und B) zu einer zehntägigen Ausbildung, die vollständig im März stattfindet.

Steuerbares Gehalt

Das steuerbare Gehalt von A im März beträgt 2.400 Euro und umfasst rückständige Gehälter in Höhe von 245 Euro.
Das steuerbare Gehalt von B im März beträgt 4.260 Euro.

Berechnungsgrundlage der Zahlungsbefreiung

Arbeitnehmer A: 2.400 - 245 = 2.155 Euro 
Arbeitnehmer B: 4.260, begrenzt auf 3.500 Euro

Berechnung der Zahlungsbefreiung

Die Zahlungsbefreiung beläuft sich auf 11,75% von (2.155 + 3.500) = 664,46 Euro. Für den Monat März 2021 muss der Arbeitgeber 9.500 - 664,46 oder 8.835,54 Euro an die Staatskasse abführen.

Inkrafttreten der Unterstützungsmaßnahme

Die Maßnahme trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass der erste durchlaufende Zeitraum von 30 Kalendertagen am 1. Januar 2021 anlief. Wenn Sie einen Mitarbeiter zur Aus/Fortbildung von Dezember 2020 bis Januar 2021 geschickt haben, ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn die Aus/Fortbildungstage im Januar 2021 zehn Tage erreichen.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung