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Verwaltungsmandat… um genügend Mitglieder zu haben

Verwaltungsmandat... um genügend Mitglieder zu haben

Die Eigenschaft des Geschäftsführers einer Gesellschaft oder V.o.E. hat rechtliche Folgen, auch wenn Sie diese Eigenschaft nur pro forma besitzen oder als Freundschaftsdienst. Der Kassationshof bestätigt, dass jeder einzelne Geschäftsführer die Pflicht hat, Aufsicht über die anderen Geschäftsführer auszuüben, selbst wenn das Mandat nicht so gemeint war.

Verspätete Erklärung einer V.o.E.

Der Fiskus spricht die Geschäftsführer einer V.o.E. wegen verspätet eingereichter Steuererklärung an. Einer der Geschäftsführer kriegt einen Schrecken, weil er nämlich der Kassenwart der V.o.E. ist, aber die Aufgabe des Geschäftsführers nur deshalb übernommen hat, um die Mindestzahl von Verwaltungsratsmitgliedern zu erreichen. Der Betreffende erklärte des Weiteren, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates alle Stricke in der Hand hielt. Für sich selbst konnte er beweisen, dass er seit Gründung der V.o.E. niemals Unterlagen unterzeichnet hat oder andere geschäftsführende Handlungen unternommen hatte.

Vor dem Berufungsgericht von Antwerpen wurde hinlänglich bewiesen, dass „unter den gegebenen Umständen die verspätete Steuererklärung dem Beklagten nicht angelastet werden kann“, und wurde der Geschäftsführer von seiner Verantwortlichkeit befreit.

Der Fiskus geht vor den Kassationshof

Der Fiskus geht vor den Kassationshof, weil diese Nuance seiner Meinung nicht im Gesetz steht.
Der Kassationshof folgt dem strikteren Standpunkt des Fiskus.

Sowohl nach der alten als auch neuen Gesetzgebung gilt als feste Regel, dass sämtliche Befugnisse, die das Gesetz nicht ausdrücklich der Generalversammlung zuteilt, dem Verwaltungsrat zufallen.
Die Statuten können die Befugnisse des Verwaltungsrates jedoch einschränken. Diese Einschränkungen sowie die Aufgabenverteilung, die die Geschäftsführer eventuell vereinbart haben, können nicht Dritten entgegengehalten werden, auch dann nicht, wenn sie veröffentlicht oder bekanntgemacht wurden.

Des Weiteren erklärt der Gerichtshof, dass die Geschäftsführung einer V.o.E. einem „kollegialen Verwaltungsrat“ aufgetragen werden muss. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Geschäftsführer eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen Kollegen hat. Die Vereinbarung einer Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern oder der Umstand, dass ein Geschäftsführer nicht selbst das Geschäftsführungsmandat beantragt oder dass ein Geschäftsführer sich das Mandat aneignet, tut dieser Verpflichtung keinen Abbruch.

Freundschaftsdienst

Der Geschäftsführerverantwortung entgeht man nicht einfach so. Mit dem Beschluss greift der Kassationshof nämlich sofort drei häufig vorgebrachte „Entschuldigungen“ auf:

1. Das erste Argument, das häufig angeführt wird, betrifft die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern. Wenn die Geschäftsführer z.B. vereinbaren, dass einer sich um die Finanzen kümmert, der andere um das Marketing, noch ein anderer um HR, ... dann heißt dies dennoch nicht, dass sie der gemeinsamen Verantwortlichkeit entkommen.

2. Ein zweites Argument ist das der Pro-Forma-Ernennung oder der Ernennung als „Freundschaftsdienst“ (um genügend Mitglieder zu erreichen). Es kommt in der Tat vor, dass jemand die Rolle des Geschäftsführers übernimmt, damit die Mitglieder vollzählig sind. Der Umstand, dass diese Person nachher nicht mehr in Erscheinung tritt, befreit sie nicht von der Aufsichtspflicht gegenüber anderen Geschäftsführungskollegen.

3. Daraufhin noch ein dritter Vorwand: Der Vorsitzende hält alle Zügel in der Hand. Obwohl dies zweifellos stimmt und es für so manche Geschäftsführer vielleicht unmöglich ist, Aufsicht auszuüben (sei es wegen mangelnden Interesses oder weil der/die anderen Geschäftsführer es ihm unmöglich macht), entgeht man dadurch nicht der Geschäftsführerverantwortlichkeit.

Wenn Sie keine Aufsicht über die anderen Geschäftsführer ausüben können, sollten Sie entweder schriftlichen Vorbehalt bezüglich der Arbeitsweise anmelden oder, und das ist vielleicht die effizienteste Lösung, ihren Hut nehmen.

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