< Zurück zur Übersicht

Der Mundschutz Ihres Personals: ein Vorteil aller Art?

Der Mundschutz Ihres Personals: ein Vorteil aller Art?

Haben Sie schon mal daran gedacht, Ihren Mitarbeitern einen Mundschutz mit dem Logo Ihrer Firma anzubieten?  Wer hätte das gedacht... der Fiskus will es wissen. Ein Mundschutz könnte unter Umständen für Mitglieder Ihres Personals besteuerbar sein.

Vorteile aller Art - Kostenübernahme vom Arbeitgeber 

Alle Vergütungen, die ein Arbeitgeber seinem Personal im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bezahlt (also als Arbeitsentschädigung) ist als Gehalt steuerbar. Es kann Geld sein, aber es können auch Waren für die Mitglieder des Personals sein. Das klassischste Beispiel ist der Firmenwagen.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für Kosten bezahlt, die der Arbeitnehmer übernommen hat, die aber eigentlich zu Lasten des Arbeitgebers sind, entfällt die Steuer. Ein Beispiel: der Mitarbeiter verwendet sein Telefon, um Kunden oder Kollegen anzurufen. Diese Entschädigung ist ein arbeitgeberseitiger Kostenpunkt, und die Erstattung der Kosten ist nicht steuerbar.

Wo müssen Sie als Einwohner Belgiens einen Mundschutz tragen?

Sie müssen den Mundschutz in Geschäften, an einigen sehr belebten öffentlichen Orten (viele Städte verpflichten zum Tragen eines Mundschutzes auf weiten Teilen ihres Hoheitsgebietes), in den öffentlichen Verkehrsmitteln... tragen.

Auch auf der Arbeit?  Im Prinzip müssen Arbeitnehmer, falls irgendwie möglich, zuhause bleiben und Homeoffice machen. Wenn Heimarbeit jedoch nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber alles Notwendige veranlassen, um den Arbeitnehmer einen möglichst sicheren Arbeitsplatz zu bieten.

Es scheint verwunderlich, doch es gibt keine allgemeine Verpflichtung für den Arbeitgeber, seinen Personalmitgliedern das Tragen eines Mundschutzes aufzuerlegen. Er muss, so der Föderale Öffentliche Dienst Arbeit, Beschäftigung und Soziales “unter Einhaltung der Regeln des sozialen Lebens im Unternehmen die notwendigen Präventionsmaßnahmen treffen, damit seine Arbeitnehmer sicher arbeiten können” (https://werk.belgie.be/nl/faqs/vragen-en-antwoorden-coronavirus).

Derselbe öffentliche Dienst ist aber der Meinung, dass, wenn laut einer Risikoanalyse ein Mundschutz notwendig ist, um Kontaminationen zu vermeiden, der Arbeitgeber Schutzmasken verteilen muss. Die Mehrzahl der Juristen ist der Meinung, dass ein Arbeitnehmer einen Mundschutz nicht verweigern darf.

Aber Achtung, es gilt eine Reihe Sparten, in denen der Mundschutz für das Personal durchaus verpflichtend ist, zum Beispiel Horescapersonal oder Personal, das in Kontakt mit Kunden steht.

Verpflichtung also...

In den Fällen, wo die Verpflichtung zum Angebot eines Mundschutzes besteht, ist deutlich die Rede von arbeitgeberseitigen Kosten. Das sollte zu den folgenden Schlussfolgerungen führen:

Wenn der Arbeitgeber Mundmasken dem Personal bietet und dies keinen Vorteil für die Arbeitnehmer darstellt und

wenn der Arbeitnehmer die Masken selbst kauft und der Arbeitgeber die Kosten erstattet, ist die Rede von einer Erstattung von arbeitgeberseitigen Kosten, für die die Mitarbeiter nicht besteuert werden dürfen.

Am häufigen Gebrauch des kleinen Wortes „sollte“, merken Sie, dass es irgendwo einen Knackpunkt gibt.

Der Fiskus sieht das Ganze anders

Der Fiskus hat der Problematik der Mundschutzmasken ein Rundschreiben mit seinem Standpunkt zu den Mundschutzmasken gewidmet.
Wenn der Arbeitgeber dem Personalmitglied einen Mundschutz bietet, ist dies nie ein Vorteil aller Art, gleich ob das Personalmitglied den Mundschutz trägt oder nicht. Theoretisch ist die Rede von einem Vorteil aller Art, wenn das Personalmitglied den Mundschutz in der Brüsseler Einkaufsmeile (wo Masken Pflicht sind) oder sogar in öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Weg zur Arbeit trägt. Der Mitarbeiter trägt den Mundschutz dann eigentlich privat, und sehr theoretisch betrachtet, ist dies dann ein Vorteil aller Art...

Anders herum, wenn Sie ein Geschäft führen und nicht genügend Mundschutzmasken für ihr Personal, das Kundenkontakt hat, vorrätig haben... dann wäre es natürlich praktisch, wenn Sie Ihren Mitarbeitern sagen: „Kaufen Sie sich selbst Masken. Ich bezahle sie später”.
Dann sagt der Fiskus, dass Sie diese zwar bezahlen dürfen, aber dass es keine Kosten für Sie sind. Folglich müssen Sie die Entschädigung wie ein Gehalt behandeln.

Das Tüpfelchen auf dem I

Es gibt jedoch Kritik zu diesem Standpunkt. Viele Juristen meinen, dass der Standpunkt einfach falsch ist, weil ein Arbeitgeber die Pflicht hat, seinem Personal entsprechendes Arbeitsmaterial geben muss. Entweder erfolgt dies in natura oder in Form von Material, das die Mitarbeiter kaufen und deren Kosten der Arbeitgeber nachträglich übernimmt.

Um sicher zu sein, tun Sie gut daran, die Mundschutzmasken selbst zur Verfügung zu stellen. Die Steuerverwaltung verlangt außerdem, dass die Zahl der Masken, die Sie anbieten, im Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf sein muss.

Andererseits, im Falle von wiederverwendbaren Masken, wenn Sie das Personal darum bitten, diese selbst zu waschen, dürfen Sie dafür eine nicht steuerbare Pauschalentschädigung in Höhe von 0,20 Euro pro Woche gewähren. Wer den Pfennig nicht ehrt...

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung