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Sätze und Frist für den Körperschaftsbeitrag des Jahres 2021

Sätze und Frist für den Körperschaftsbeitrag des Jahres 2021

Der „jährliche Beitrag zu Lasten von Körperschaften, der für das Sozialstatut von Selbständigen bestimmt ist“ ist eine Sozialleistung, die Gesellschaften zur Finanzierung der Renten und der Krankenversicherung von Selbständigen zu erbringen haben. Welches sind die Sätze für 2021?

Wer bezahlt?

Jährlich müssen Gesellschaften einen Beitrag entrichten, der dazu dient, die Renten und die Krankenversicherung von Selbständigen zu finanzieren. Die Gesellschaft zieht daraus keinen „Vorteil“.

Dieser Beitrag wird von allen Gesellschaften, die in Belgien der Einkommenssteuer unterworfen sind, d.h. der belgischen Körperschaftssteuer oder der belgischen Besteuerung von Gebietsfremden/Gesellschaften.
Wenn eine dieser beiden Fälle zutrifft, muss die Gesellschaft sich einem Sozialversicherungsfonds anschließend. Zu dem Augenblick ist die Gesellschaft den Beitrag schuldig.

Wie viel ist zu zahlen?

Es gibt nur zwei Sätze. Ob Sie den hohen oder niedrigen Satz zahlen, hängt von der Bilanzsumme ab.
Der niedrige Satz beträgt wie im Vorjahr 347,50 Euro. Der hohe Satz bleibt unverändert 868 Euro.

Der Schwellenbetrag der Bilanzsumme steigt hingegen etwas, weil er indexgebunden ist. Er steigt von 702.954,74 Euro auf 706.579,60 Euro.

Was ist mit sogenannten Startups?

Startups sind den betreffenden Beitrag im selben Jahr noch geschuldet, wenn sie vor dem 1. April des Beitragsjahres gegründet wurden. Eine Gesellschaft, die am 1. April 2021 oder danach entstand, braucht den Beitrag im Jahre 2021 nicht zu entrichten.
Die ersten beiden Jahre des Unternehmens ist der Gesellschaftsbeitrag jedenfalls nicht mehr als 347,50 Euro. Danach hängt der Beitrag von der Bilanzsumme des vorletzten abgeschlossenen Buchjahres ab. Für den Beitrag von 2021 wird sich folglich die Bilanzsumme von Ende 2019 angeschaut.

Hinweis: Gesellschaften sind in den drei ersten Jahren nach der Gründung keinen Beitrag schuldig, sofern a) es sich nicht um Aktiengesellschaften handelt und b) alle Auftragnehmer und eine Mehrheit der mitarbeitenden Teilhaber, die kein Mandat innehaben, höchstens drei Jahre selbständig waren während der zehn Jahre direkt vor der Gründung der Gesellschaft.

Für Jahre, in denen die Gesellschaft inaktiv ist, kann eine Befreiung beantragt werden mit einer Inaktivitätsbescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Abteilung „Kontrolle von Gesellschaften“.

Zahlungsfrist

Der Gesellschaftsbeitrag ist prinzipiell vor dem 1. Juli des Beitragsjahres geschuldet. 2020 wurde die Frist nach einer Gesetzesänderung bis 31. Oktober 2020 verlängert (und bis 31. Dezember 2020 keine Erhöhungen infolge einer verspäteten Zahlung erhoben).
Auch für 2021 gibt es einen solchen Aufschub. Das Parlament hat inzwischen ein Gesetz verabschiedet, das die Frist bis auf den 31. Dezember 2021 aufschiebt.

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