Übertragung des Familienbetriebs in Coronazeiten
Bei der Übertragung eines Familienbetriebs können Sie unter Einhaltung der
Bedingungen eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer umgehen. Eine dieser
Bedingungen lautet, dass der Betrieb ununterbrochen fortgeführt wird, was in
der Coronakrise nicht so eindeutig war. Kommt der Minister zur Hilfe?
Steuerbefreite Übertragung eines Familienunternehmens
Eine Schenkung eines Unternehmens ist im Prinzip der Schenkungssteuer
unterworfen. Und auch wenn ein Unternehmen in der Erbmasse ist, muss
grundsätzlich Erbschaftssteuer entrichtet werden. Die Schenkungs- oder
Erbschaftssteuer kann hoch sein, so dass unter Umständen der Beschenkte oder
Erbe das Unternehmen loswerden muss, um die Steuer bezahlen zu können.
Um diese zu vermeiden, führten die drei Regionen ein Sondersystem für
Unternehmen ein, sowohl auf der Ebene der Schenkungssteuer als auch auf der der
Erbschaftssteuer. Bei der Schenkung von Familienunternehmen und -gesellschaften
gibt es in der Flämischen Region eine Schenkungssteuerbefreiung. Erfolgt keine
Schenkung, sondern verstirbt der Betriebsleiter, gilt ein herabgesetzter
Erbschaftssteuersatz.
Befreiung von der Schenkungssteuer
Um in den Vorzug der Schenkungssteuerbefreiung zu gelangen, müssen Bedingungen
zum Augenblick der Schenkung erfüllt werden. So gilt die Befreiung allein für
Familienunternehmen oder Familiengesellschaften. Es ist die Rede von einem
Familienunternehmen, wenn das Unternehmen persönlich vom Schenker oder dessen
Ehepartner oder einwohnenden Partner mit oder ohne Dritte betrieben und geführt
wird. Eine Familiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Schenker mitsamt
seiner Familie der Eigentümer ist.
Die Befreiung gilt ausschließlich auf berufsbedingte Güter. Eine Wohnung ist
immer von der Schenkungssteuerbefreiung ausgenommen.
Geht es um eine Gesellschaft, muss der Schenker Anteile in vollem Besitz haben,
die entweder mindestens 50 % der Stimmrechte in der Gesellschaft vertreten oder
aber mindestens 30 % der Stimmrechte in der Gesellschaft vertreten,
Letztgenanntes unter der Bedingung, dass der Schenker mit einem anderen
Teilhaber Anteile im vollen Besitz hält, die 70 % der Stimmrechte in der
Gesellschaft vertreten oder dass er mit den beiden anderen Teilhaber zusammen
Anteile in vollem Besitzt hat, die 90 % der Stimmrechte in der Gesellschaft
darstellen.
Vermögensgesellschaften und -unternehmen ohne tatsächliche Tätigkeiten sind
ausgenommen. Eine Gesellschaft wird als ohne irgendeine tatsächliche
Wirtschaftstätigkeit gesehen, wenn die Gehälter, Soziallasten und Renten (Code
62 der Erfolgsrechnung) einen Gesamtprozentsatz von höchstens 1,5 % der
Gesamtaktiva (Code 20/58 der Bilanz) ausmachen und wenn die Grundstücke und
Gebäude (Code 22 der Bilanz) mehr als 50 % der Gesamtaktiva (Code 20/58 der
Bilanz) verkörpern.
Es gibt hingegen einige Bedingungen, die erfüllt werden müssen während eines
Zeitraums von 3 Jahren nach der Schenkung!
Die Betriebstätigkeit muss ununterbrochen fortgesetzt werden.
Die unbeweglichen Güter des Unternehmens, die zum herabgesetzten Satz übertragen
werden, dürfen nicht hauptsächlich zur Bewohnung verwendet oder bestimmt sein.
Wenn es um eine Gesellschaft geht, darf diese Gesellschaft keine Gesellschaft
ohne echte Wirtschaftstätigkeit werden und darf das Eigenvermögen nicht
Ausschüttungen oder Erstattungen reduziert werden.
Erbschaftssteuer
In Sachen Erbschaftssteuer gilt eine Herabsetzung, keine Befreiung. Der Satz ist
3 %, wenn die Erben Verwandte in direkter Linie oder Partner des Erblassers
sind. In allen anderen Fällen wird der Nettowert des Nachlasses mit einem Satz
von 7 % besteuert.
Die Bedingungen zum Zeitpunkte des Ablebens entsprechen
mehr oder weniger denen bei einer Schenkungssteuerbefreiung. Und wie bei der
Schenkungssteuer müssen auch noch 3 Jahre nach dem Ableben eine Reihe
Bedingungen eingehalten werden. Dasselbe gilt bei der Schenkungssteuer.
Corona
Corona hatte Auswirkungen auf die Tätigkeiten von fast allen Unternehmen. Einige
Unternehmer haben in der Tat ihr Unternehmen eine Zeit lang stilllegen müssen,
andere haben Personal entlassen müssen (oder auf Kurzarbeit oder zeitweilige
Arbeitslosigkeit einstellen müssen).
Eine Einstellung der Tätigkeiten, sogar zeitweilig, durchkreuzt eine
ununterbrochene Fortsetzung derselben oder gleichwertigen Wirtschaftstätigkeit.
Dies würde bedeuten, dass die Vorzugsregelung verfällt.
Auch durch Personalentlassungen droht die Gesellschaft, zu einer Gesellschaft
ohne echte Wirtschaftstätigkeit zu werden. Neben der Bedingung des Höchstanteils
von 50 % Gebäuden und Land dürfen die Gehälter, die Sozialabgaben und Renten
nicht niedriger oder gleich 1,5 % der Gesamtvermögenswerte sein. Diese
Lohnbelastungsbedingung wird möglicherweise nicht mehr erfüllt. Vergessen Sie
nicht, dass die Lohnbedingung auch zum Zeitpunkte einer Schenkung oder eines
Ablebens geprüft, so dass dann ebenso ein Problem auftauchen kann.
Der flämische Finanzminister, Matthias Diependaele, wurde diesbezüglich im
flämischen Parlament befragt. Der Minister antwortete, dass die
Fortbestandsbedingung kein Problem sein darf. Bei einer zeitweiligen,
obligatorischen oder freiwilligen Schließung kann ein Betrieb dennoch
ununterbrochen fortbestehen, behält seine Unternehmensnummer, bleibt auf seiner
Webseite aktiv, wird die Coronabeihilfe in die Buchhaltung aufgenommen usw.
Was die Lohnbedingung anbelangt, weist der Minister darauf hin, dass es eine
Doppelbedingung gibt, um von einer Gesellschaft ohne wirkliche Tätigkeit zu
reden: die Grundstücke und Gebäude dürfen nicht mehr als 50 % des
Gesamtvermögens sein, und die Lohnlast darf nicht niedriger oder gleich 1,5 %
des Gesamtvermögens sein. Wenn die Grundstücke und Gebäude mehr als 50 % des
Vermögens sind, ist die niedrigere Lohnbelastung kein Thema mehr.
Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann es ein Problem geben, aber dann
haben Sie laut dem Minister noch die Möglichkeit des Nachweises, dass die
unbeweglichen Güter in der Gesellschaft verwendet werden für die
Betriebstätigkeit und dass es nicht um ein Privatvermögen in einer Gesellschaft
geht. Und dann ist wiederum die Rede von einer echten Wirtschaftstätigkeit.
Sie können sich übrigens auch auf höhere Gewalt berufen.
Für Betriebsleiter, die ihre Gesellschaft in der Zukunft schenken wollen, aber
die zum Zeitpunkt der Schenkung aufgrund Corona die Lohnbelastungsbedingung
nicht erfüllen, gilt dasselbe Argument. Wenn beide Ausschlusskriterien erfüllt
sind, kann der Unternehmensleiter noch immer beweisen, dass die unbeweglichen
Güter in der Gesellschaft keine Privatgüter sind und dem Unternehmen zu Diensten
sind.