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Betriebsvorsteuer bei Schicht- und Nachtarbeit

Betriebsvorsteuer bei Schicht- und Nachtarbeit

Die Bedingungen und Modalitäten für die Befreiung von der Betriebsvorsteuer im Falle von Schicht- und Nachtarbeit gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen. In einem Rundschreiben von Mitte November äußert die Steuerverwaltung sich zu der sogenannten Eindrittelnorm, die Sie fortan immer „stundenweise“ berechnen müssen.

Befreiung von der Betriebsvorsteuer

Die Betriebsvorsteuerbefreiung bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Teil der Vorsteuer, die auf den Lohn einbehalten wird, nicht an die Staatskasse abführen muss. Die Betriebsvorsteuer muss aber nach den üblichen Regeln berechnet werden und darf den Arbeitnehmern nicht ausbezahlt werden.

Obwohl die Vorsteuer nicht oder nicht ganz an die Staatskasse gezahlt wird, darf der Arbeitnehmer die ganze Betriebsvorsteuer in seiner Personensteuererklärung anrechnen.

Bedingungen

Unter bestimmten Bedingungen dürfen Unternehmen, in denen mindestens in 2 Schichten gearbeitet wird, eine Vorsteuerbefreiung erhalten. Für die Befreiung für Schichtarbeit lauten die Hauptbedingungen, dass es mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Personen geben muss. Die Schichten verrichten vom Inhalt und Umfang her dieselbe Arbeit. Schließlich müssen die Schichten aufeinanderfolgen, ohne Unterbrechung und eine Überlappung von mehr als einem Viertel der täglichen Arbeit.

Bezüglich der Befreiung für Nachtarbeit verlangt das Gesetz, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verrichten, abgesehen von den Arbeitnehmern, die ausschließlich zwischen 6 Uhr und 24 Uhr arbeiten, und Arbeitnehmern, die ihre Arbeit ab 5 Uhr anfangen.

Es gibt noch eine weitere Bedingung, die sowohl für Schicht- als auch Nachtarbeit gilt: die sogenannte Eindrittelnorm. Um für die Befreiung in Betracht zu kommen, müssen die betreffenden Arbeitnehmer mindestens ein Drittel ihrer Gesamtarbeitszeit in Schicht- oder Nachtarbeit beschäftigt sein (Art. 275(5), § 1, Absatz 4 der Einkommenssteuergesetzgebung aus dem Jahre 1992).

Vor dem Berufungsgericht von Mons kam die Frage auf, wie dieses Drittel berechnet werden sollte. Sie können das Drittel in Tagen berechnen, oder aber auch in Stunden.

2015 veröffentlichte der Fiskus dazu sogar eine FAQ, in dem er mitteilte, dass der steuerpflichtige Arbeitgeber diese Zahl selbst festlegen musste, mit der einzige Einschränkung, dass nach der Wahl eines Systems diese gewählte Methode auch kohärent angewandt werden musste.

Der Gerichtshof von Mons fand 2020 keine gesetzliche Basis für diese Wahlmöglichkeit und urteilte, dass der Arbeitgeber eine Drittelnorm auf Stundenbasis und nicht auf Tagesbasis berechnen sollte.

16. November 2021

In einem Rundschreiben vom 16. November 2021 passt die Steuerverwaltung ihre Haltung dem Beschluss des Gerichtes von Mons und erlaubt fortan nur noch eine Berechnung in Stunden. Die neue Regelung tritt unverzüglich in Kraft, doch die Verpflichtung, immer eine Eindrittelnorm auf Stundengrundlage zu berechnen, gilt erst ab 1. Januar 2022. Somit haben die Sozialsekretariate und die Arbeitgeber Zeit, um ihr Informatiksystem anzupassen.

Mit anderen Worten: bis 1. Januar 2022 haben die Arbeitgeber also die Wahl zwischen einer Berechnung auf Tages- oder Stundengrundlage.

Konkret

Die Steuerverwaltung liefert selbst die folgenden einfachen Beispiele.
Ein Arbeitnehmer hat folgenden Arbeitszeitenplan:

In Woche 1 arbeitet er 38 Stunden und vollständig in der Morgenschicht.

In Woche 2 arbeitet er auch 38 Stunden, aber nicht in Schichten.

In Woche 3 arbeitet er insgesamt 38 Stunden vollständig in der Abendschicht.

In Woche 4 arbeitet er 38 Stunden, aber nicht in einer Schicht.

Dieser Arbeitnehmer hat insgesamt 152 Stunden gearbeitet, 76 davon in Schichten. Dies ergibt dann ein Verhältnis von 76 zu 152, also von eins zu zwei und somit höher als eins zu drei. Der Arbeitnehmer erfüllt die Eindrittelnorm.

Wenn der Arbeitnehmer in Woche 3 nicht in der Morgenschicht gewesen wäre, käme man auf ein Verhältnis von 38 zu 152, also eins zu vier. Dann wird die Eindrittelnorm nicht eingehalten. Und dann ist auch keine Betriebsvorsteuerbefreiung möglich.

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