MwSt. auf Transporte bei der Ausfuhr von Waren
Der Verkauf von Waren ist im Prinzip der MwSt. unterworfen. Eine der wichtigsten
Ausnahmeregelungen ist die Ausfuhr von Waren. Ausfuhr bedeutet in dem
Zusammenhang Ausfuhr außerhalb der Europäischen Union. Transporte im Rahmen
dieser Ausfuhr können MwSt.-befreit werden. Ab 1. April 2022 ändert sich jedoch
das ein oder andere.
Direkter Zusammenhang mit Ausfuhr
Einer der Grundsätze der MwSt. lautet, dass alle Mitgliedsländer
Dienstleistungen von der MwSt. befreien, einschließlich der MwSt. des Transports
und der mit den Diensten zusammenhängenden Handlungen, die direkt in Verbindung
zur Ein- oder Ausfuhr von Waren stehen. Der Europäische Gerichtshof erhielt eine
Frage über die Gegenstände dieser MwSt.-Befreiung.
Es ging um einen lettischen Spediteur (Atek), der Waren von Kunden aus dem Hafen
von Riga nach Weißrussland befördern soll. Für die effektive Durchführung der
Warenbeförderung wandte Atek sich an ein anderes Unternehmen L.Č.. Der
Transport erfolgte mit den Fahrzeugen von Atek, die an L.Č. vermietet waren.
Atek handelte gegenüber den Spediteuren der Waren als Beförderer. L.Č. kümmerte
sich um die Leitung der Fahrzeuge, die Reparaturen, das Betanken von Kraftstoff
sowie um die Zollformalitäten an den Grenzübergängen, die Überwachung der Waren,
deren Lieferung an den Empfänger sowie um das Laden und Löschen der Waren.
L.Č. meinte, dass eine Befreiung Anwendung finden könnte für Dienstleistungen,
die in direktem Zusammenhang mit der Ausfuhr stehen. Die lettische
Steuerverwaltung war damit nicht einverstanden. Letztendlich gelangte die Sache
vor dem Gerichtshof.
In seinem Beschluss urteilt der Gerichtshof, dass der Warentransport in dein
Drittland, wobei die Dienstleistungen nicht direkt für den Absender oder
Empfänger der Waren erbracht wurden, keinen direkte Verbindung zur Ausfuhr der
Waren aufweisen.
Und in Belgien?
Entsprechend dem Beschluss von 2017 hat die Steuerverwaltung im Oktober 2021 ein
Rundschreiben veröffentlicht, in dem sie ihre Ansicht dem Beschluss anpasst,
aber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022.
Ein Transportdienst hat nur dann direkte Verbindung zur Ausfuhr von Waren, wenn
dieser Dienst direkt für den Exporteur oder den Empfänger der Waren erbracht
wird. Dies bedeutet, dass die Befreiung nur dann innerhalb des Verhältnisses
zwischen, zum einen, dem Dienstleistungserbringer, und, zum anderen, dem
Empfänger der Waren Anwendung findet.
Unter Absender und Empfänger verstehen wir:
den Verkäufer oder Käufer der auszuführenden Waren
den Besitzer, Mieter oder Vermieter der auszuführenden Waren
den Lohnarbeiter, der die Waren außerhalb der Gemeinschaft ausführt, um sie
instandsetzen, verarbeiten, bearbeiten oder anpassen zu lassen
die Person, die die Waren außerhalb der Gemeinschaft ausführt und die diese zur
Ansicht, Probe oder Verwahrung erhalten hat, oder
die Person, die Waren außerhalb der Gemeinschaft weiter ausführt, nachdem diese
von ihm instandgesetzt, bearbeitet, verarbeitet oder angepasst wurden.
Die Verwaltung stellt aber folgendes klar: Wenn der Dienstleister die Dienste
eines Auftragnehmers für den Warentransport in Anspruch nimmt, kann der vom
Auftragnehmer geleistete Dienst wegen der Ausfuhr nicht von der Mehrwertsteuer
befreit werden.
Beispiel
A verkauft Waren an einen in China ansässigen Steuerpflichtigen B. Für die
Beförderung der Waren von Belgien nach China nimmt A ein in Belgien ansässiges
Speditionsunternehmen X in Anspruch. X vergibt den Warenbeförderungsauftrag
seinerseits an einen in Belgien ansässigen Auftragnehmer Y.
Der Transportdienst von X für A findet in Belgien statt (Artikel 21, § 2 des
MwSt.-Gesetzbuches) und ist hier der MwSt. unterworfen, aber von der MwSt.
befreit aufgrund Artikel 41, § 1, erster Absatz, 3° des MwSt.-Gesetzbuches über
die Transportbefreiung.
Der Transportdienst von Y für X erfolgt ebenfalls in Belgien (Artikel 21, § 2
des MwSt.-Gesetzbuches) und auch der MwSt. unterworfen (aufgrund von Artikel 2,
erster Absatz, des MwSt.-Gesetzbuches), aber die Befreiung laut Artikel 41, § 1,
erster Absatz, 3°, der MwSt.-Gesetzgebung findet keine Anwendung.
Inkrafttreten
Damit die betroffenen Steuerpflichtigen sich der obenerwähnten Einschränkung des
Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuerbefreiung für den Bereich der
Warenbeförderung anpassen können, ist der neue Verwaltungsstandpunkt ab 1. April
2022 in Kraft.