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MwSt. auf Transporte bei der Ausfuhr von Waren

MwSt. auf Transporte bei der Ausfuhr von Waren

Der Verkauf von Waren ist im Prinzip der MwSt. unterworfen. Eine der wichtigsten Ausnahmeregelungen ist die Ausfuhr von Waren. Ausfuhr bedeutet in dem Zusammenhang „Ausfuhr außerhalb der Europäischen Union“. Transporte im Rahmen dieser Ausfuhr können MwSt.-befreit werden. Ab 1. April 2022 ändert sich jedoch das ein oder andere.

Direkter Zusammenhang mit Ausfuhr

Einer der Grundsätze der MwSt. lautet, dass alle Mitgliedsländer Dienstleistungen von der MwSt. befreien, einschließlich der MwSt. des Transports und der mit den Diensten zusammenhängenden Handlungen, die direkt in Verbindung zur Ein- oder Ausfuhr von Waren stehen. Der Europäische Gerichtshof erhielt eine Frage über die Gegenstände dieser MwSt.-Befreiung. 

Es ging um einen lettischen Spediteur (Atek), der Waren von Kunden aus dem Hafen von Riga nach Weißrussland befördern soll. Für die effektive Durchführung der Warenbeförderung wandte Atek sich an ein anderes Unternehmen „L.Č.”. Der Transport erfolgte mit den Fahrzeugen von Atek, die an L.Č. vermietet waren. Atek handelte gegenüber den Spediteuren der Waren als Beförderer. L.Č. kümmerte sich um die Leitung der Fahrzeuge, die Reparaturen, das Betanken von Kraftstoff sowie um die Zollformalitäten an den Grenzübergängen, die Überwachung der Waren, deren Lieferung an den Empfänger sowie um das Laden und Löschen der Waren.

L.Č. meinte, dass eine Befreiung Anwendung finden könnte für „Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausfuhr stehen“. Die lettische Steuerverwaltung war damit nicht einverstanden. Letztendlich gelangte die Sache vor dem Gerichtshof.

In seinem Beschluss urteilt der Gerichtshof, dass der Warentransport in dein Drittland, wobei die Dienstleistungen nicht direkt für den Absender oder Empfänger der Waren erbracht wurden, keinen direkte Verbindung zur Ausfuhr der Waren aufweisen.

Und in Belgien?

Entsprechend dem Beschluss von 2017 hat die Steuerverwaltung im Oktober 2021 ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem sie ihre Ansicht dem Beschluss anpasst, aber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022.

Ein Transportdienst hat nur dann direkte Verbindung zur Ausfuhr von Waren, wenn dieser Dienst direkt für den Exporteur oder den Empfänger der Waren erbracht wird. Dies bedeutet, dass die Befreiung nur dann innerhalb des Verhältnisses zwischen, zum einen, dem Dienstleistungserbringer, und, zum anderen, dem Empfänger der Waren Anwendung findet.

Unter Absender und Empfänger verstehen wir:

den Verkäufer oder Käufer der auszuführenden Waren

den Besitzer, Mieter oder Vermieter der auszuführenden Waren

den Lohnarbeiter, der die Waren außerhalb der Gemeinschaft ausführt, um sie instandsetzen, verarbeiten, bearbeiten oder anpassen zu lassen

die Person, die die Waren außerhalb der Gemeinschaft ausführt und die diese zur Ansicht, Probe oder Verwahrung erhalten hat, oder

die Person, die Waren außerhalb der Gemeinschaft weiter ausführt, nachdem diese von ihm instandgesetzt, bearbeitet, verarbeitet oder angepasst wurden.

Die Verwaltung stellt aber folgendes klar: Wenn der Dienstleister die Dienste eines Auftragnehmers für den Warentransport in Anspruch nimmt, kann der vom Auftragnehmer geleistete Dienst wegen der Ausfuhr nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden.

Beispiel

A verkauft Waren an einen in China ansässigen Steuerpflichtigen B. Für die Beförderung der Waren von Belgien nach China nimmt A ein in Belgien ansässiges Speditionsunternehmen X in Anspruch. X vergibt den Warenbeförderungsauftrag seinerseits an einen in Belgien ansässigen Auftragnehmer Y.

Der Transportdienst von X für A findet in Belgien statt (Artikel 21, § 2 des MwSt.-Gesetzbuches) und ist hier der MwSt. unterworfen, aber von der MwSt. befreit aufgrund Artikel 41, § 1, erster Absatz, 3° des MwSt.-Gesetzbuches über die Transportbefreiung.

Der Transportdienst von Y für X erfolgt ebenfalls in Belgien (Artikel 21, § 2 des MwSt.-Gesetzbuches) und auch der MwSt. unterworfen (aufgrund von Artikel 2, erster Absatz, des MwSt.-Gesetzbuches), aber die Befreiung laut Artikel 41, § 1, erster Absatz, 3°, der MwSt.-Gesetzgebung findet keine Anwendung.

Inkrafttreten

Damit die betroffenen Steuerpflichtigen sich der obenerwähnten Einschränkung des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuerbefreiung für den Bereich der Warenbeförderung anpassen können, ist der neue Verwaltungsstandpunkt ab 1. April 2022 in Kraft.

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