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Wohnen auf Kosten der Gesellschaft... manchmal ja, manchmal nicht

Wohnen auf Kosten der Gesellschaft... manchmal ja, manchmal nicht

Die Rechtsprechung ist nicht klar: Wenn eine Gesellschaft eine Wohnung besitzt und diese Wohnung lediglich oder vor allem dem Geschäftsführer als Behausung dient, sind die Kosten der Wohnung in dem Fall abzugsfähig? Das Gericht von Gent war unlängst nicht dieser Meinung, das Berufungsgericht von Gent fast zeitgleich anderer Meinung.

Das Genter Gericht zu nicht einer, sondern zwei Wohnungen

Ein Mann und eine Frau haben eine Gesellschaft, die sie selbst als Immobiliengesellschaft bezeichnen. Die Gesellschaft kam nach einigen Fusionen zustande und hatte im Portefeuille ein Geschäft, eine Wohnung in Knokke-Heist und eine Wohnung in Grembergen. Im Oktober 2014 verlegt das Paar seinen Wohnsitz von der Wohnung in Grembergen in die Wohnung in Knokke-Heist, mitsamt dem Gesellschaftssitz der Gesellschaft. Im März 2015 wird die Wohnung in Grembergen durch einen Brand zunichte gemacht. Die Entschädigung erbringt einen Mehrwert. Die Gesellschaft möchte diesen zeitweilig befreien. Die Entschädigung kann erneut angelegt werden.

2017 wird die Gesellschaft gründlich über die Veranlagungsjahre 2015 und 2016 überprüft. Dabei stellt der Fiskus fest, dass die unbeweglichen Güter, die dem Geschäftsführer bereitgestellt worden waren, nicht im Rahmen der Betriebstätigkeiten benutzt wurden. Die Kosten bezüglich der Wohnungen sind also nicht abzugsfähig. Der Mehrwert auf die Wohnung in Grembergen kann darüber hinaus nicht steuerlich befreit werden, weil die erste Bedingung für die Steuerbefreiung – nämlich, dass das Vermögen für die beruflichen Tätigkeiten der Gesellschaft benutzt wird – nicht erfüllt wird. Der Mehrwert ist somit voll steuerbar.

Der Genter Richter zieht sofort die Einstufung als „Immobiliengesellschaft“ in Zweifel.
Es kann nicht verleugnet werden, dass es unbewegliche Güter in der Gesellschaft gibt, aber das Gericht möchte die Gesellschaft dennoch als Vermögensgesellschaft betrachten (also als eine Gesellschaft für die Verwaltung des eigenen Vermögens) statt als Immobiliengesellschaft (nämlich eine Gesellschaft, die mit unbeweglichen Gütern handelt). 

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Eintragung der Gesellschaft als Immobiliengesellschaft noch nicht bedeutet, dass die Kosten der beiden unbeweglichen Güter automatisch als steuerlich abzugsfähige Berufskosten betrachtet werden müssen.

Das Paar bestätigt, die Wohnungen selbst zu benutzen, doch mit der Absicht, diese mittelfristig zu veräußern. Dann würden sie einen Mehrwert erbringen.

Eine solche theoretische Überlegung überzeugt das Gericht nicht. Der Umstand, dass Gebäude einen Mehrwert irgendwann erbringen, wird nicht ausreichend bewiesen. Auch wenn sie einen Mehrwert erbringen sollten, wird derzeit die Bedingung der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht erfüllt, da der Mehrwert zur Zeit nicht feststeht.

Was ist mit der Entlohnungstherorie?
Laut dieser Theorie kann eine Gesellschaft die Kosten, um einen Vorteil aller Art ihrem Geschäftsführer zuzuteilen aufgrund der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft, als steuerlich abzugsfähige Berufskosten in Abzug bringen.
Das ist hier auch effektiv der Fall: Der Geschäftsführer hat einen steuerbaren Vorteil wegen der kostenlosen Wohnung.

Was schien der Fall zu sein? Der Geschäftsführer zahlte einen Beitrag zur Wohnung. Dieser Eigenbeitrag wurde im Soll seines laufenden Kontos verbucht. Der Beitrag stimmte haargenau mit dem Betrag des Vorteils überein, so dass der Geschäftsführer praktisch keine Steuern zahlen musste. 

Dem Gericht zufolge leitet der Fiskus daraus zu Recht ab, dass die Vorteile nicht als Gehalt betrachtet werden können, weil das Äquivalent des Vorteils vollständig verbucht wurde und der Geschäftsführer dieses Vorteiles als erstatten musste.
Die Gehaltstheorie findet folglich keine Anwendung.

Das Berufungsgericht zu einer Villa mit Schwimmbecken

Die Sache vor dem Genter Berufungsgericht betraf eine Villa mit Schwimmbecken und Poolhouse im Besitz einer Verwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft benutzte das Gebäude selbst zu 20 %. Der Rest der Zeit wurde das Gebäude dem Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt, die auf diesen Vorteil Steuern bezahlte.

Die Gesellschaft beruft sich auf die obenerwähnte Gehaltstheorie, um die Kosten der Wohnung vollständig steuerlich in Abzug zu bringen.

Der Fiskus lehnt den Abzug ab und argumentiert, dass die Bereitstellung nicht dazu dient, den Betriebsleiter für seine Leistungen in der Gesellschaft zu entschädigen. Dieser empfing auch eine Entschädigung in Geld, und im Vertrag steht nirgendwo etwas von der Wohnung als Entschädigung für seine Leistungen. Der Unternehmensleiter verweist auf das Protokoll der Generalversammlung, in dem ausdrücklich angegeben wird, dass der Geschäftsführer als Entschädigung für die Ausübung seines Mandates sowohl einen regelmäßigen Lohn in Geld als auch Vorteile in natura bezüglich der privaten Nutzung der Wohnung erhält.

Der Fiskus weist auch auf die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Betrag des steuerbaren Vorteils und den Kosten hin. Doch dieses Argument wird selten oder nie angenommen. Wenn der steuerbare Vorteil viel geringer als der tatsächliche Wert des Vorteils ist, hat mit der pauschalen Bewertung seitens der Steuerverwaltung zu tun.

Schließlich verwirft das Gericht auch das Argument, dass der effektive Wert des Vorteils besonders hoch sei – ein Gelegenheitsurteil. Das Gericht stellt fest, dass es nur einen Geschäftsführer und Teilhaber gibt. Kein Personal. Die Gesellschaft hat dank des Geschäftsführers ein beträchtliches Einkommen. Und eine Gesellschaft darf ihrem Betriebsleiter ein ansehnliches Gehalt auszahlen.

Der Unterschied

Im Beschluss des Genter Berufungsgerichtes wird angegeben, dass eine Wohnung in einer Gesellschaft mit allen Steuervorteilen annehmbar ist. Das Urteil des Genter Gerichtes gibt hingegen an, dass es immer zwei Seiten gibt.

Der Hauptunterschied zwischen beiden Gerichtssachen scheint in der Frage zu bestehen, inwiefern kostenloses Wohnen ein alternatives Gehalt darstellt. Es muss einen Grund für die Entschädigung geben. Im Beschluss des Berufungsgerichtes ist dies so, im Urteil des Gerichts schon weitaus weniger der Fall. Wer alles ausschöpfen möchte, wird mit Widerstand seitens des Fiskus rechnen müssen. Und der kann lange dauern...

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