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Zielgruppenermäßigung für erste Anwerbungen

Zielgruppenermäßigung für erste Anwerbungen

Seit 2016 können Sie eine beträchtliche Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die sechs ersten Anwerbungen erhalten. Anfang 2022 traten einige Änderungen in Kraft.

Erste oder zusätzliche Anwerbung

Bis 2021 konnten Sie eine komplette Befreiung der Basisbeiträge bei der Einstellung eines ersten Arbeitnehmers in Anspruch nehmen, damals noch unbefristet.

Für die nächsten 5 Anwerbungen – Arbeitnehmer 2 bis 6 – erhielten Sie einen Pauschalrabatt für eine bestimmte Anzahl Quartale.

Es gab damals viele Bedingungen: der neue Arbeitnehmer durfte keinen Arbeitnehmer im selben Unternehmen, der dort vier Quartale lang vor der Anwerbung, ersetzen. Es musste sich um eine zusätzliche Anwerbung handeln. Dies bedeutet, dass Sie in den vier Quartalen vor Ihrer ersten Anwerbung keine Arbeitgeberbeiträge zahlten. Für Ihren zweiten Arbeitnehmer mussten Sie in den vier Quartalen vor der Anwerbung Beiträge für einen Arbeitnehmer bezahlt haben usw. Diese Bedingung wurde im Prinzip je technische Betriebseinheit geprüft, doch dieser Terminus war nicht definiert.

Erste Anwerbung: nicht mehr länger unbegrenzt

Fortan wird die Befreiung von den Sozialbeträgen beschränkt auf 4.000 Euro pro Quartal.
Umgerechnet heißt dies, dass nach wie vor eine komplette Befreiung von den Arbeitgeberbasisbeiträgen bei einem Bruttomonatslohn von 5.330 Euro oder weniger gilt.
Die Befreiung gilt jedoch wie im obigen Beispiel zeitlich unbefristet.

Zweite bis sechste Anwerbung

Die Ermäßigungen für die zweite bis sechste Anwerbung bleiben unverändert: die Beträge waren nämlich schon vom Umfang und von der Zeit her begrenzt.

5 erste Quartale: 1.550 Euro (Arbeitnehmer 2) oder 1.050 Euro (Arbeitnehmer 3, 4, 5 oder 6)

4 nächste Quartale:1.050 Euro (Arbeitnehmer 2, 3, 4, 5 oder 6)

4 nächste Quartale: 450 Euro (Arbeitnehmer 2, 3, 4, 5 oder 6)

Ausgenommene Arbeitnehmer

Bisher kamen bestimmte Zeitarbeitnehmer nicht für die Ermäßigungen in Betracht, aber seit 2020 kommen die folgenden befristet eingestellten Arbeitnehmer schon nicht mehr in Frage:
• Arbeitnehmer bis 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen
• Lehrlinge im Rahmen der alternierenden Ausbildung
• Dienstboten
• Jobstudenten, individuelle Ausbildungsverträge, Ehrenamtliche
• bestimmte Praktikanten
• Personen, die einer Teilzeitausbildungsverpflichtung unterworfen sind, und
• Gelegenheitsarbeiter im Gartenbau und in der Landwirtschaft.

Es kommen noch 2 Kategorien hinzu: die Gelegenheitsarbeitnehmer im Horesca und Flexijobber. Für diese Arbeitnehmerkategorien kann keine Herabsetzung der Sozialversicherungsbeträge mehr in Anspruch genommen werden.
Andererseits können Sie diese Arbeitnehmer auch bei der Bestimmung der Zahl Ihrer Arbeitnehmer außen vor lassen.

Der Begriff „technische Betriebseinheit“ (TBE)

Um zu ermitteln, ob Sie „neuer Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer“ sind oder welchen Rang von 2 bis 6 ein neuer Arbeitnehmer einnimmt, dürfen Sie sich nicht auf die rechtliche Einheit beschränken, sondern breiter analysieren, nämlich auf der Ebene der technischen Betriebseinheit (TBE). Wenn Ihr Unternehmen Teil einer TBE ist, wird also die vollständige TBE betrachtet, um festzustellen, ob Sie als neuer Arbeitgeber gelten können, ob es sich um eine Anwerbung im zweiten, dritten usw. Rang handelt oder ob die betreffende Anwerbung als Ersatz eines Arbeitnehmers betrachtet werden kann.

Rechtliche Einheiten bilden eine TBE, wenn sie: 

gemeinsame Personen haben (soziale Bindung) wie überwechselndes Personal oder Arbeitnehmer, die als Selbständige gleiche Aufgaben fortführen und

gleichwertige oder ergänzende Tätigkeiten haben (sozioökonomische Verbundenheit), z.B. Bankfilialen, die sich auf mehrere Filialen verteilen, oder ein selbständiger Informatikdienst innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe.

Es kann sich sowohl um rechtliche Einheiten, die gleichzeitig bestehen, oder um sich folgende rechtliche Einheiten handeln.

Um Anspruch auf eine Ermäßigung zu haben, darf der neue Arbeitnehmer keinen Arbeitnehmer im TBE ersetzen. Es muss sich um eine Zusatzeinstellung über die TBE hinaus handeln.

Aber wie bestimmt man, ob eine Anwerbung nicht doch ein Arbeitnehmerersatz in einer TBE ist? Dazu folgendermaßen vorgehen. Erst bestimmen Sie die Höchstzahl Arbeitnehmer, die gleichzeitig in der TBE beschäftigt waren in den 12 (zwölf) Monaten (Tag für Tag) vor der Einstellung. Es sei bemerkt, dass mit dem neuen Gesetz eine Toleranz von höchstens 5 Kalendertagen eingeführt wird, wo eine zeitweilige Steigerung der Arbeitnehmerzahl in dieser Zeit von 12 Monaten nicht berücksichtigt wird. Konkret bedeutet dies, dass Sie die 5 Tage mit der höchsten Zahl an Arbeitnehmern nicht mitzählen müssen, um die Höchstbeschäftigung innerhalb des Referenzzeitraumes von 12 Monaten festzulegen.

Anschließend nehmen Sie die Gesamtzahl Arbeitnehmer, die am ersten Tag vom neuen Arbeitgeber beschäftigt werden, und erhöhen diese um die Zahl der Arbeitnehmer, die eventuell noch bei anderen Arbeitgebern innerhalb der TBE beschäftigt sind.

Wenn das Resultat des zweiten Schritts mindestens einen mehr als der erster Schritt beträgt, haben Sie auf die Zielgruppenermäßigung wegen der Anwerbung des 1. (2., 3., 4., 5. oder 6.) Arbeitnehmers Anspruch.

Berechnung

Die Ermäßigung ist nicht gebunden an einen bestimmten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann folglich jedes Quartal erneut bestimmen, für welchen Arbeitnehmer er die Ermäßigung anwendet. Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst und wird er von einem anderen Arbeitnehmer ersetzt, können Sie die Ermäßigung für den außer Dienst getretenen Arbeitnehmer beim neuen Arbeitnehmer fortsetzen.

Übergangsregelung

Im Prinzip bleibt der Anspruch auf Zielgruppenermäßigung für einen Dienstantritt vor dem 1. Januar 2022 bestehen. Die neuen Regeln bezüglich der Rangordnung bei einer TBE gelten nicht für die Vergangenheit. Dies bedeutet, dass, wenn das Recht auf Ermäßigung vor dem 1. Januar 2022 begann, es innerhalb einer TBE möglich bleibt, mehrere erste Anwerbungen für denselben Rang in unterschiedlichen rechtlichen Einheiten zu tätigen.

Auch die Ermäßigung für die erste Anwerbung von vor dem 1. Januar 2022 in einer Situation, die laut der neuen Regeln nicht mehr in Betracht kommt, bleibt bestehen. Erhielten Sie die Ermäßigung vor 2022 für einen Flexijobber, können Sie dieses Recht nach dem 31. Dezember 2021 mit einem normalen Arbeitnehmer fortsetzen, da der Flexijobber nicht mehr berücksichtigt wird bei der Prüfung, ob die Beschäftigung für diesen bestimmten Rang im Laufe der 12 vorhergehenden Monate galt. Das Recht kann erneut eröffnet werden, sobald sämtliche Bedingungen erfüllt sind.

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