KMU-Größenkriterien anno 2022
Die Kommission für Buchhaltungsnormen (CBN) veröffentlichte Mitte März eine neue
Fassung ihres Gutachtens zu den Größenkriterien für kleine Gesellschaften. Ein
interessantes Dokument.
Definition von kleinen Gesellschaften und Mikrogesellschaften
Üblicherweise verwenden wir den Begriff KMU, wenn die Rede von
Kleinunternehmen ist. Das M im Kürzel steht im Prinzip für die mittelgroßen
Unternehmen, doch, rechtlich gesehen, bestehen diese nicht in unserem
Körperschaftsrecht. Es gibt eigentlich nur zwei Arte von Gesellschaften: die
Gesellschaften, die klein sind, und die Gesellschaften, die nicht klein
sind.
Eine Gesellschaft ist klein, wenn sie zum Bilanzdatum des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der nachstehenden Kriterien
überschreitet:
Jahresmittel der Zahl der Arbeitnehmer: 50
Jahresumsatz ohne MwSt.: 9.000.000 Euro und
Bilanzsumme: 4.500.000 Euro.
Es gibt hingegen noch eine Unterart von kleinen Gesellschaften, nämlich die
Mikrogesellschaften. Es sind kleine Gesellschaften, die zum Bilanzdatum des
letzten abgeschlossenen Buchjahres keine Tochtergesellschaft oder
Stammgesellschaft sind und die nicht mehr als eines der nachstehenden Kriterien
überschreiten:
Jahresmittel der Zahl der Arbeitnehmer: 10
Jahresumsatz ohne MwSt.: 700.000 Euro und
Bilanzsumme: 350.000 Euro.
Es gibt also drei Punkte: der Personalbestand, der Jahresumsatz und die
Bilanzsumme. Die Bilanzsumme findet man im Jahresabschluss wieder und bedarf
keiner weiteren Erläuterung. Wie sieht es aber mit dem Personalbestand und dem
Umsatz aus?
Personalbestand
Um das Jahresmittel des Personalbestandes zu berechnen, muss die
durchschnittliche Zahl der Vollzeitäquivalente an Arbeitnehmern, die in der
DIMONA-Datenbank am Ende jedes Monats des Geschäftsjahres registriert sind,
betrachtet werden. Wenn Arbeitnehmer nicht in diese DIMONA-Datenbank aufgenommen
werden müssen, muss man sich das allgemeine Personalregister oder eine
gleichwertige Datei anschauen.
Für teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer geschieht die Berechnung auf Basis der
vertraglich vereinbarten Zahl an zu leistenden Stunden im Verhältnis zur
normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitlich beschäftigten
Arbeitnehmers (Referenzarbeitnehmer).
Umsatz
Der Begriff Umsatz wird definiert als der Betrag aus dem Verkauf von Gütern
und der Lieferung von Diensten an Dritte im Rahmen der gewöhnlichen
Betriebstätigkeitsausübung der Gesellschaft.
Die MwSt. wird außer Betracht gelassen. Gewährte Ermäßigungen (Abschlag,
Ristorno, Rabatt) werden abgezogen. Erhält das Unternehmen eine staatliche
Beihilfe im Rahmen einer Tarifierungspolitik als Kompensation für niedrigere
Einkünfte, muss dieser Betrag mit in die Berechnung einfließen.
Die CBN betont, dass es sich um Erträge aus dem normalen Betrieb handeln muss
und gibt dazu folgendes Beispiel:
Eine Erfolgsrechnung beinhaltet folgende Angaben:
Jahresumsatz ohne MwSt.:
3.300.000 Euro
andere Betriebserträge: 200.000 Euro
Finanzerträge
(Dividenden): 700.000 Euro, und
nicht ständige Finanzerträge: 550.000
Euro.
Der Umsatz beträgt 3.300.000 Euro.
Wenn die Erträge aus den üblichen Betriebstätigkeiten einer Gesellschaft über
die Hälfte aus den Erträgen bestehen, die nicht der Beschreibung des Postens
Umsatz entsprechen, gilt ein abweichendes System. In diesem Fall betrachtet
man für den Begriff Umsatz die Summe der Betriebs- und Finanzerträge unter
Ausschluss der sich nicht ständig wiederholenden Erträge.
Nehmen wir die nachstehende Erfolgsrechnung an:
Jahresumsatz ohne MwSt.:
300.000 Euro
andere Betriebserträge (abgesehen von den nicht ständigen):
850.000 Euro
andere Finanzerträge (abgesehen von den nicht ständigen):
2.700.000 Euro,
nicht ständige Finanzerträge und Betriebserträge: 550.000
Euro.
Die drei ersten Posten ergeben sich aus dem normalen Betrieb der
Gesellschaft. Zusammen ergeben sie 3.850.000 Euro, von denen über die Hälfte
sich zusammensetzt Komponenten, die nicht mit der üblichen Definition von Umsatz
übereinstimmen. In dem Fall wird als Umsatz für das Größenkriterium der Betrag
von 3.850.000 Euro genommen.
Dauer des Geschäftsjahres von mehr oder weniger zwölf Monaten
In erster Instanz betont die CBN, dass der Zweck nicht darin besteht, dass
Gesellschaften immer ein Geschäftsjahr von mehr oder weniger 12 Monaten haben.
Diese Dauer kann ausnahmsweise zwar gewährt werden, doch kann ein Geschäftsjahr
niemals länger als 24 Monate minus einen Kalendertag sein.
Nehmen wir an, Sie sind in einer Ausnahmesituation. Wie werden die Kriterien
dann berechnet?
Laut der CBN muss der Schwellenbetrag des Umsatzes ohne MwSt.
multipliziert werden mit einem Bruch, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler
mit der Zahl der Monate des jeweiligen Buchjahres übereinstimmt. Jeder
angefangene Monat wird als voller Monat gezählt.
Beispiel 1
Nehmen wir eine Gesellschaft mit einem Umsatz von 17.000.000 Euro
ohne MwSt. im Buchjahr X, das 15 Monate zählt. Die Umsatzschwelle (9.000.000
Euro für eine kleine Gesellschaft) muss umgewandelt werden in eine Schwelle von
über 15 Monaten, also: 9.000.000 Euro x 15/12 = 11.250.000 Euro > 9.000.000
Euro.
In diesem Beispiel hat die Gesellschaft also die Umsatzgrenze für
kleine Gesellschaften überschritten.
Beispiel 2
Man kann den Umsatz der Gesellschaft über 15 Monate auch
zurückbrechen auf einen Zeitraum von 12 Monaten und dann vergleichen mit
9.000.000 Euro, doch das Endergebnis ist natürlich identisch: Die Gesellschaft
übersteigt das Umsatzkriterium: 17.000.000 Euro x 12/15 = 13.600.000 Euro >
9.000.000 Euro.
Bedeutung
Warum wissen, ob Ihr Unternehmen ein KMU ist oder nicht? In erster Instanz sind
eine Reihe administrativer Verpflichtungen anders für KMU als für andere
Gesellschaftstypen. Denken wir an den Jahresabschluss, der mehr oder weniger
ausführlich ist bei Mikrogesellschafen, kleinen Gesellschaften oder großen
Gesellschaften.
Aber auch steuerlich gibt es Unterschiede zu vermerken.
Vergessen Sie dabei nicht, dass in bestimmten Fällen, und insbesondere im
europäischen Regelwerk bezüglich Subventionen, ganz andere Normen Anwendung
finden.