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Flexible Insolvenzregeln bleiben bis zum 31. März 2023 in Kraft

Flexible Insolvenzregeln bleiben bis zum 31. März 2023 in Kraft

Während der Corona-Krise wurden die Insolvenzvorschriften erheblich gelockert, und es wurde auch ein so genanntes Pre-Packaged-Insolvenzverfahren vorgesehen. Im Prinzip sollten diese Erleichterungen bereits Mitte 2022 enden, aber in der Zwischenzeit wurden sie verlängert. Und zwar sofort bis zum 31. März 2023.

Zur Erinnerung

Die Lockerung der Insolvenzvorschriften besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Eine erste Lockerung betrifft die gesetzliche Verpflichtung, bei der Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Nachlassvertrags unverzüglich alle Unterlagen beizufügen, und zwar "unter Androhung der Nichtigkeit". Dies ist derzeit nicht erforderlich: Die Unternehmen können die erforderlichen Unterlagen noch bis zu 2 Tage vor der Anhörung einreichen.

Die zweite Lockerung hat mit der Dauer der Handelsuntersuchung zu tun: Sie wurde verlängert - zugunsten von Unternehmen, die in der Corona-Ära in Schwierigkeiten waren. Wurde ein Gerichtsberichterstatter ernannt, so beträgt die Frist derzeit 8 Monate (statt der üblichen 4 Monate) und kann auf 10 Monate verlängert werden. Wird die Untersuchung von der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten selbst durchgeführt, beträgt die Frist nun 18 Monate (statt 8 Monate).

Bei der dritten Maßnahme handelt es sich um das "vorgefertigte Konkursverfahren". Dieses Verfahren ermöglicht es Unternehmen in Schwierigkeiten, eine vorläufige Vereinbarung mit einem oder mehreren Gläubigern zu treffen. Dies hat den Vorteil, dass das Gericht schneller entscheiden kann, ob das Unternehmen zu den bereits von den Parteien vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird.

Warum?

Aber warum diese zusätzliche Verzögerung? Der Grund dafür liegt nicht so sehr in der Covid 19-Krise, sondern vielmehr in einer europäischen Richtlinie. Konkret geht es um die europäische Restrukturierungsrichtlinie von 2019, die eigentlich bis zum 17. Juli 2021 in belgisches Recht hätte umgesetzt werden müssen. Mit dieser Richtlinie strebt die Europäische Union eine Harmonisierung des Insolvenzrechts in den Mitgliedstaaten an, wobei der Schwerpunkt auf wirksamen präventiven Sanierungsregelungen liegt. Außerdem möchte Europa ehrlichen Unternehmern, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, die Möglichkeit geben, ihre Schulden nach einer angemessenen Frist vollständig zu erlassen. Schließlich enthält die Richtlinie auch Vorschriften für effizientere Insolvenzverfahren.  

Unser Land hat mit den Vorbereitungen für die Anpassung des belgischen Insolvenzrechts an die Restrukturierungsrichtlinie im Jahr 2021 begonnen, hat aber die Frist nicht eingehalten.

Verspätung in Belgien

Die gegen die Corona-Krise ergriffenen Maßnahmen erwiesen sich zwar als Schritt in die richtige Richtung, reichten aber allein nicht aus. Für die vollständige Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht sind weitere legislative Arbeiten erforderlich. Glücklicherweise können die Mitgliedstaaten eine einjährige Frist erhalten, wenn sie bei der Umsetzung der Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen. Die Ausnahmeregelungen für Corona galten also ursprünglich bis zum 17. Juli 2022. Doch selbst dieser Termin erwies sich letztlich als unerreichbar.

Anstatt die Post-Corona-Solvabilitätsregeln auf die klassischen Regeln zurückzudrehen und sie dann wieder an das europäische Solvabilitätsrecht anzupassen, hat die Regierung nun beschlossen, die aktuelle Corona-Regelung bis zum 31. März 2023 beizubehalten, in der Hoffnung, dass die europäische Richtlinie bis zu diesem Datum in unser belgisches Recht integriert werden kann.

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