Flexible Insolvenzregeln bleiben bis zum 31. März 2023 in Kraft
Während der Corona-Krise wurden die Insolvenzvorschriften erheblich gelockert,
und es wurde auch ein so genanntes Pre-Packaged-Insolvenzverfahren vorgesehen.
Im Prinzip sollten diese Erleichterungen bereits Mitte 2022 enden, aber in der
Zwischenzeit wurden sie verlängert. Und zwar sofort bis zum 31. März 2023.
Zur Erinnerung
Die Lockerung der Insolvenzvorschriften besteht im Wesentlichen aus drei Teilen.
Eine erste Lockerung betrifft die gesetzliche Verpflichtung, bei der Einreichung
eines Antrags auf Eröffnung eines Nachlassvertrags unverzüglich alle Unterlagen
beizufügen, und zwar "unter Androhung der Nichtigkeit". Dies ist derzeit nicht
erforderlich: Die Unternehmen können die erforderlichen Unterlagen noch bis zu 2
Tage vor der Anhörung einreichen.
Die zweite Lockerung hat mit der Dauer der Handelsuntersuchung zu tun: Sie wurde
verlängert - zugunsten von Unternehmen, die in der Corona-Ära in Schwierigkeiten
waren. Wurde ein Gerichtsberichterstatter ernannt, so beträgt die Frist derzeit
8 Monate (statt der üblichen 4 Monate) und kann auf 10 Monate verlängert werden.
Wird die Untersuchung von der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten selbst
durchgeführt, beträgt die Frist nun 18 Monate (statt 8 Monate).
Bei der dritten Maßnahme handelt es sich um das "vorgefertigte
Konkursverfahren". Dieses Verfahren ermöglicht es Unternehmen in
Schwierigkeiten, eine vorläufige Vereinbarung mit einem oder mehreren Gläubigern
zu treffen. Dies hat den Vorteil, dass das Gericht schneller entscheiden kann,
ob das Unternehmen zu den bereits von den Parteien vereinbarten Bedingungen
fortgeführt wird.
Warum?
Aber warum diese zusätzliche Verzögerung? Der Grund dafür liegt nicht so sehr in
der Covid 19-Krise, sondern vielmehr in einer europäischen Richtlinie. Konkret
geht es um die europäische Restrukturierungsrichtlinie von 2019, die eigentlich
bis zum 17. Juli 2021 in belgisches Recht hätte umgesetzt werden müssen. Mit
dieser Richtlinie strebt die Europäische Union eine Harmonisierung des
Insolvenzrechts in den Mitgliedstaaten an, wobei der Schwerpunkt auf wirksamen
präventiven Sanierungsregelungen liegt. Außerdem möchte Europa ehrlichen
Unternehmern, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, die Möglichkeit geben,
ihre Schulden nach einer angemessenen Frist vollständig zu erlassen. Schließlich
enthält die Richtlinie auch Vorschriften für effizientere Insolvenzverfahren.
Unser Land hat mit den Vorbereitungen für die Anpassung des belgischen
Insolvenzrechts an die Restrukturierungsrichtlinie im Jahr 2021 begonnen, hat
aber die Frist nicht eingehalten.
Verspätung in Belgien
Die gegen die Corona-Krise ergriffenen Maßnahmen erwiesen sich zwar als Schritt
in die richtige Richtung, reichten aber allein nicht aus. Für die vollständige
Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht sind weitere legislative Arbeiten
erforderlich. Glücklicherweise können die Mitgliedstaaten eine einjährige Frist
erhalten, wenn sie bei der Umsetzung der Richtlinie auf besondere
Schwierigkeiten stoßen. Die Ausnahmeregelungen für Corona galten also
ursprünglich bis zum 17. Juli 2022. Doch selbst dieser Termin erwies sich
letztlich als unerreichbar.
Anstatt die Post-Corona-Solvabilitätsregeln auf die klassischen Regeln
zurückzudrehen und sie dann wieder an das europäische Solvabilitätsrecht
anzupassen, hat die Regierung nun beschlossen, die aktuelle Corona-Regelung bis
zum 31. März 2023 beizubehalten, in der Hoffnung, dass die europäische
Richtlinie bis zu diesem Datum in unser belgisches Recht integriert werden
kann.