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Ein Betriebsleiter verwaltet, ein Unternehmen arbeitet

Ein Betriebsleiter verwaltet, ein Unternehmen arbeitet

Ohne sich dessen bewusst zu sein, haben Unternehmensleiter oft einen Doppelhut. Zum einen leiten sie ein Unternehmen, zum anderen führen sie auch die Tätigkeiten des Unternehmens aus. Diese Unterscheidung kann von großer Bedeutung sein, wenn ein Vater, der ein Unternehmen leitet, seinem Sohn ein Gehalt zahlt, damit dieser ihm bei seinen Aufgaben hilft.

Sohn hilft Vater

A ist Geschäftsführer eines Handelsunternehmens, das Textilfasern (Flachs) anbaut, verarbeitet und spinnt. Für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 reicht A gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Steuererklärung ein, in der er seine tatsächlichen Werbungskosten nachweist. Diese Kosten bestehen hauptsächlich aus der Zahlung von Löhnen an seinen Sohn M. für Dienstleistungen, die nach Ansicht von A. zu seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer gehören.

Es wurde eine individuelle Gehaltsabrechnung 281.10 mit zusammenfassender Gehaltsabrechnung erstellt. Für das Veranlagungsjahr 2008 wurde dem Sohn ein Betrag von 3.750 Euro und für das Veranlagungsjahr 2009 ein Betrag von 19.200 Euro gewährt. Die Bezüge von A beliefen sich in beiden Jahren auf 59.494,44 Euro. Zu den Aufgaben des Sohnes gehörten die Wartung der Flachsverarbeitungsmaschinen und die Überwachung des Produktionsprozesses: Ernte, Verarbeitung und Auslieferung.

Die Steuerbehörden lehnen jedoch den Abzug der Vergütungen mit der Begründung ab, es handele sich nicht um Ausgaben, die zur Erlangung oder Beibehaltung der Vergütung als Unternehmensleiter getätigt wurden. 

Der Einspruch wird eingereicht und zurückgewiesen. Der Fall kommt vor das erstinstanzliche Gericht und geht dann an das Berufungsgericht in Gent, wo A Recht bekommt. Doch die Finanzbehörde wendet sich an den Kassationsgerichtshof, der das frühere Urteil aufhebt und den Fall an das Brüsseler Berufungsgericht zurückverweist. 

Für wen hat der Sohn gearbeitet?

Die Steuerbehörden argumentieren, dass ein Geschäftsführer die an seinen Sohn gezahlten Vergütungen nur dann als Werbungskosten abziehen kann, wenn die Arbeit des Sohnes als Unterstützung der konkreten Tätigkeit des Elternteils bei der Ausübung seines Geschäftsführermandates angesehen werden kann: Die Aufwendungen wurden dann nämlich getätigt, um eine Vergütung als Geschäftsführer zu erhalten.
Es ist unbestritten, dass der Sohn nicht zum "Management" beigetragen hat.

Die Steuerbehörden sind der Ansicht, dass die Unterscheidung zwischen den Pflichten des Unternehmens und den Pflichten des Geschäftsführers berücksichtigt werden sollte. Wenn ein Manager mit der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmens befasst ist, handelt er als Unternehmen. Die vom Sohn ausgeführten Aufgaben stellten somit keine Hilfe für den Vater, sondern für das Unternehmen dar.

Die Steuerpflichtigen sind der Ansicht, dass das Gesetz keine Bedingung enthält, die eine "qualitative Abwägung" je nach Art der Tätigkeit erfordert. Es steht fest, dass der Sohn dem Vater geholfen hat und dass er dafür ein Gehalt erhalten hat.

Kassation

Das Brüsseler Berufungsgericht, das den Fall an den Kassationsgerichtshof weiterleitete, stellte fest, dass A tatsächlich nicht nur "geschäftsführend" im Unternehmen tätig war, sondern auch zahlreiche andere Aufgaben wahrnahm. Dies war auch der Grund, warum das Gericht in Gent den Abzug des Gehalts zuließ: Schließlich half der Sohn seinem Vater bei diesen anderen Aufgaben.

Der Kassationsgerichtshof entschied jedoch, dass Gent hätte prüfen müssen, ob die Aktivitäten des Sohnes dem Manager oder dem Unternehmen zugute kamen.
Das Brüsseler Gericht prüft den Fall also im Hinblick auf diesen Auftrag. 

Daher kann das Gericht nur feststellen, dass der Sohn mit der Wartung der Flachsverarbeitungsmaschinen und der Überwachung des Produktionsprozesses beschäftigt war. Er war nicht mit Aufgaben wie Planung, Strategie, Organisation oder Management befasst. Das Brüsseler Berufungsgericht räumt ein, dass sich die Aufgaben von A nicht auf reine Besprechungen und Schreibarbeiten oder auf reine Verwaltungshandlungen beschränkten, sondern dass er auch mit den Kernaufgaben seines Unternehmens (der eigentlichen satzungsgemäßen Tätigkeit) befasst war. Das Gericht muss jedoch feststellen, dass die von Sohn M. ausgeführten Aufgaben fast ausschließlich dem Unternehmen zugute kamen, da sie sich im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit des Unternehmens bewegten und er somit nicht an der Geschäftsführung beteiligt war. 

Das Gehalt von M. ist keine Ausgabe, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Vergütung des Geschäftsführers getätigt wird, sondern eine Ausgabe, die für die Tätigkeit des Unternehmens spezifisch ist. Die geleistete Arbeit kann nicht als Unterstützung für die spezifische Tätigkeit der Muttergesellschaft als Unternehmensleiter bei der Ausübung ihres Mandats angesehen werden. Der Abzug wird daher abgelehnt, ungeachtet der Bemerkung des Gerichts, dass A auch von den Aufgaben des Sohnes profitieren könnte: Die von M. ausgeführten Aufgaben lassen A mehr Zeit für seine Aufgaben der Planung, des strategischen Denkens, der Organisation usw.

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