< Zurück zur Übersicht

Meldepflicht für Rechtskonstruktionen

Meldepflicht für Rechtskonstruktionen

Das Berufungsgericht Lüttich lehnt eine von der Steuerverwaltung verhängte Geldbuße wegen Nichtanmeldung einer ausländischen Rechtskonstruktion ab. Schließlich hatte der Steuerpflichtige nicht die Absicht, Steuern zu hinterziehen. Damit geht das Gericht weiter als die flämischen Gerichte.

Gesellschaft zur Verwaltung des Familienvermögens

Eine im Großherzogtum Luxemburg ansässige Person gründet im Jahr 2011 eine sogenannte “Société de gestion Patrimoine Familiale” (Familienvermögensverwaltungsgesellschaft), eine luxemburgische Gesellschaftsform. Der Luxemburger bringt das Anfangskapital ganz allein auf, hat aber einige Familienmitglieder als Mitgründer gewinnen können. Dazu gehören seine Frau, seine Schwiegereltern, sein Sohn und seine Tochter mit ihrem Mann. Doch schon nach wenigen Jahren wird das Unternehmen liquidiert. In der Zwischenzeit hat das Unternehmen keine Dividenden oder andere Erträge an seine Aktionäre ausgeschüttet.

Einige Mitglieder der Gründerfamilie leben jedoch in Belgien. Jeder belgische Steuerpflichtige ist seit dem Veranlagungsjahr 2014 verpflichtet, in der Steuererklärung jede "Rechtskonstruktion" anzugeben, bei der er selbst, sein Ehepartner oder Partner, mit dem er rechtlich zusammenlebt, oder die Kinder, über die er die elterliche Gewalt ausübt, entweder Gründer oder Drittbegünstigter ist. Und die belgischen Familienmitglieder haben dies nie getan.

Die Steuerbehörden reagieren darauf, indem sie den belgischen Steuerpflichtigen für die Steuerjahre 2016 und 2017 eine Geldstrafe von 6.250 Euro pro Jahr auferlegen.
Die Steuerzahler legen Einspruch ein und versuchen schließlich, vor Gericht Recht zu bekommen.

Keine betrügerischen Absichten

Sowohl das Gericht als auch das Berufungsgericht in Lüttich kommen nicht umhin, einen Verstoß gegen das Steuergesetz festzustellen: Jeder Mitbegründer einer Rechtskonstruktion ist verpflichtet, das Bestehen dieser Konstruktion in seiner Steuererklärung offenzulegen. Es ist unstrittig, dass eine luxemburgische SPF eine ausländische Rechtskonstruktion darstellt; die Antwort lautet "ja".

Die Strafe für die Nichtmeldung wurde erst 2016 eingeführt. Bei dieser Sanktion handelt es sich um eine Geldstrafe in Höhe von 6 250 Euro pro Jahr, die in Anwendung von Artikel 445 Absatz 2 der Einkommenssteuergesetzgebung aus dem Jahre 1992 verhängt wird.

Hierzu ist jedoch gleich eine Bemerkung zu machen: Das Gesetz sieht kein abgestuftes System für diese Sanktion vor und auch nicht die Möglichkeit, eine niedrigere Geldstrafe zu verhängen, einen Aufschub zu gewähren usw. Dennoch entscheidet das Verfassungsgericht regelmäßig, dass bei einer Geldstrafe mit strafrechtlichem Charakter der Richter das letzte Wort über die Höhe der Geldstrafe haben muss.
Und genau zu diesem Artikel 445, §2 des CIR 1992 entschied der Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 2021, dass diese Bestimmung gegen die Verfassung verstößt, da sie dem Richter nicht erlaubt, die vorgeschriebene Geldstrafe mit einem Aufschub zu verbinden.

Das Gericht in Lüttich stellte daraufhin fest, dass:

die Steuerpflichtigen keine Einkünfte aus der Luxemburger SPF erzielt haben,  

sie selbst keine beruflichen Kenntnisse oder Erfahrungen in Steuer- oder Finanzangelegenheiten hatten und 

sie keine eigenen Mittel in die SPF eingebracht haben.

Da Artikel 445 § 2 der Einkommenssteuergesetzgebung aus dem Jahre 1992 keine Möglichkeit der Stundung vorsieht, hielt das Gericht die Bestimmung für verfassungswidrig und damit auch die sich daraus ergebenden Geldbußen für nichtig. Die Geldbuße wird in vollem Umfang für nichtig erklärt.

Flandern und Wallonien

Die flämischen Gerichte gehen in solchen Fällen nicht so weit. Sie maßen sich lediglich an, auf der Grundlage des Urteils des Verfassungsgerichts die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu beurteilen und in ihrem Urteil zu berücksichtigen. Die flämischen Gerichte neigen daher dazu, die Geldstrafe zu mildern, aber dennoch eine Geldstrafe zu verhängen, da schließlich ein Rechtsverstoß begangen wurde. 

Indem das Gericht in Lüttich die Bestimmung für verfassungswidrig erklärt, geht es noch einen Schritt weiter.

Eine Änderung des Gesetzes, das teilweise für verfassungswidrig erklärt wurde, könnte bereits viel Klarheit bringen.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung