(Kein) Investitionsabzug für geleaste Wirtschaftsgüter
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein Steuerabzug, den Sie als Unternehmer
erhalten, wenn Sie in berufliches Vermögen investieren. Wenn Sie diese
Vermögenswerte Dritten zur Verfügung stellen, können Sie diesen
Investitionsabzug nicht in Anspruch nehmen. Es gibt einige Ausnahmen. Was aber,
wenn Sie Vermögenswerte haben, die nur teilweise unter eine Ausnahmeregelung
fallen?
Dritten überlassene Nutzung
Wenn Sie in Anlagegüter investieren, können Sie einen Investitionsabzug geltend
machen. Der Regelsatz beträgt 8 %, aber es gibt viele Situationen, in denen ein
erhöhter Investitionsabzug gilt. Eine der Bedingungen, die Sie erfüllen müssen,
ist, dass Sie den Vermögenswert selbst nutzen müssen. Wenn Sie die Nutzung an
einen Dritten abtreten, ist ein Investitionsabzug grundsätzlich nicht möglich.
Warum verlieren Sie dann den Abzug?
Nun, der Investitionsabzug steht nicht jedem zur Verfügung. So sind zum Beispiel
größere Unternehmen von dem Abzug ausgeschlossen. Es könnte also die Versuchung
entstehen, als Großunternehmen seine Investitionen, z. B. in Maschinen, Gebäude
usw., nicht selbst zu tätigen, sondern sie von einem kleinen Unternehmen
durchführen zu lassen, das Anspruch auf den Investitionsabzug hat, und die
Immobilie dann zu mieten.
Wenn das kleine Unternehmen dann den abzugsfähigen
Investitionsabzug an das große Unternehmen weitergibt, hat letzteres indirekt
von dem Investitionsabzug profitiert.
Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn das Unternehmen, das die Immobilie nutzt, die
Immobilie selbst in sein Vermögen aufnehmen muss. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn es sich nicht um eine gewöhnliche Miete, sondern um einen
Pachtvertrag, einen Erbpachtvertrag oder ein Erbbaurecht handelt. Der
Vermögenswert wird dann vom Käufer und nicht vom Eigentümer bilanziert. Selbst
dann hat der Eigentümer keinen Anspruch auf einen Investitionsabzug, weil keine
Investition verbucht wird.
Seit einiger Zeit wird über den Fall diskutiert, dass ein Unternehmer nur an
Privatpersonen und nur sehr sporadisch an Gewerbetreibende vermietet (z. B.
Vermietung von Zelten oder Hüpfburgen). Die Rechtsprechung wendet das Gesetz
jedoch strikt an, so dass diese Vermietungsunternehmen ebenfalls vom
Investitionsabzug für die von ihnen vermieteten Wirtschaftsgüter ausgeschlossen
sind.
Ausnahme
Abgesehen von dem Sonderfall der Übertragung von Vertriebsrechten an
audiovisuellen Werken gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme vom Ausschluss des
Investitionsabzugs: wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts auf eine natürliche
Person oder Gesellschaft übertragen wird, die ihrerseits zu einem
Investitionsabzug in mindestens gleicher Höhe berechtigt ist.
Darüber hinaus müssen die Vermögenswerte in Belgien genutzt werden, und der
Käufer darf die Nutzung auch nicht selbst übertragen.
Eine halbe Ausnahme?
Was ist mit einer Investition, die nur teilweise unter die oben genannte
Ausnahme fällt? In einer parlamentarischen Anfrage führt Benoît Piedboeuf
folgendes Beispiel an: Unternehmen A ist Eigentümer eines Gewerbegebiets und
erbringt verschiedene Dienstleistungen für vier Unternehmen, die sich im
Gewerbegebiet befinden. A kauft u. a. einen Stapler, der den vier Unternehmen
zur Verfügung gestellt wird. Drei der vier Unternehmen hätten auch selbst in den
Genuss von Investitionsabzügen kommen können, wenn sie den Stapler selbst
gekauft hätten. Die Ausnahmeregelung könnte also für diese drei gelten: A könnte
den Investitionsabzug auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Stapler vermietet
wird.
Der vierte Mieter erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für den
Investitionsabzug.
Kann A dann den Investitionsabzug für drei Viertel des
Wertes dieser Investition in Anspruch nehmen?
Alles oder nichts
Der Minister hält dies nicht für angemessen. Ihm zufolge reicht es aus, dass die
Übertragung teilweise an einen Steuerpflichtigen erfolgt, der die
Voraussetzungen, Kriterien und Grenzen für die Anwendung des
Investitionsabzugsbetrags zu demselben oder einem höheren Satz nicht erfüllt, um
den Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag in vollem Umfang zu verlieren. In
dem von Abgeordneten der Kammer Piedboeuf angeführten Beispiel kommt der
Investitionsabzug also nicht zur Anwendung, und zwar für das gesamte
Anlagevermögen.