Der Verbrauchergutschein wird zur Coronaprämie
Mitte 2020 packte die Regierung den Verbrauchergutschein aus. Der Arbeitgeber
durfte seinem Personal einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus bis höchstens
300 Euro geben. Ein Jahr später gab es eine Neuauflage dieses Bonus (jetzt die
sog. Coronaprämie), und auch am Verbrauchergutschein wird notgedrungen noch ein
wenig gefeilt.
Verbrauchergutscheine für 300 Euro
Ausgehend von der Idee, dass das Schlimmste vorbei ist, beschloss die Regierung
Mitte 2020, dass die Arbeitgeber Verbrauchergutscheine ihren Arbeitnehmern
gewähren durften, bis maximal 300 Euro. Die Gutscheine waren weder der
Personensteuer noch der Sozialversicherung unterworfen und durften vom
Arbeitgeber steuerlich in Abzug gebracht werden.
Die wichtigsten Bedingungen:
Der Gutschein dient zum Ersatz oder zur Umwandlung von Gehältern, Prämien oder
sonstigen Vorteilen, die der Sozialen Sicherheit unterworfen sind oder nicht.
Der höchste nominale Wert des papiernen Verbrauchergutscheins ist 10 Euro je
Gutschein. Das absolute Maximum ist 300 Euro. Wird das absolute Maximum
überschritten, geht das Privileg vollkommen verloren (und zwar nicht allein für
den überschreitenden Anteil).
Der Gutschein ist auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt.
Die bedeutendste Bremse des Verbrauchergutscheins war vielleicht der Aufwand.
Sinn und Zweck war nämlich die Unterstützung derjenigen Sparten, die am meisten
unter der ersten Coronawelle gelitten hatten. Es war im Großen und Ganzen so,
dass die Gutscheine ausschließlich im Horeca-Sektor, in kleinen Geschäften
(KMU), die wegen Corona schließen mussten (zum Beispiel Buchläden, Frisöre oder
Schönheitssalons), im Kultursektor und in (anerkannten) Sportvereinen.
Die Gutscheine mussten vor dem 1. Januar 2021 ausgegeben werden, außer
Gutscheine, die Arbeitnehmern im Pflegesektor gewährt wurden. Dort galt der 30.
Juni 2021 als Stichdatum.
Ursprünglich waren die Gutscheine nur bis 7. Juni 2021 gültig (nämlich 1 Jahr,
nachdem der Horeca-Sektor nach dem Lockdown von März 2020 wieder öffnen durfte).
Doch weil der Horeca-Sektor im Herbst rasch wieder schließen musste, wurde die
Gültigkeit der Verbrauchergutscheine allgemein bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Auch dieses Datum stand Ende Juli 2021 noch nicht ganz fest!
Coronaprämie mit Verbrauchergutscheinen von 500 Euro
Im Juli 2021 wiederholte die Regierung die Übung, diesmal mit der sogenannten
Coronaprämie. Eigentlich geht es erneut um die Möglichkeit,
Verbrauchergutscheine an Personal auszugeben, doch in dem Fall bis maximal 500
Euro. Es gibt viele Gemeinsamkeiten, doch auch einige markante Unterschiede.
Eine erste Gemeinsamkeit ist, dass der Arbeitgeber die Prämie gewähren darf, er
dazu hingegen nicht verpflichtet ist. Die Entscheidung wird entweder auf
sektorieller Ebene oder auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens
getroffen.
Wie die erste Reihe von Verbrauchergutscheinen fallen die neuen Gutscheine
nicht unter den Begriff Gehalt (d.h. sie zählen beispielsweise nicht bei einer
Kündigungsabfindung mit).
Ein erster wichtiger Unterschied zu den alten Verbrauchergutscheinen ist der
Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 16,5 %: Für den Arbeitnehmer sind die Gutscheine
noch immer steuer- und sozialabgabenfrei, doch der Arbeitgeber schuldet jetzt
einen besonderen Beitrag in Höhe von 16,5 %. Sowohl die Prämien als auch der
Beitrag stellen für den Arbeitgeber steuerabzugsfähige Kosten dar.
Ein zweiter auffälliger Unterschied zu den vormaligen Verbrauchergutscheinen
lautet, dass der Arbeitgeber Gutscheine vergeben darf, wenn das Unternehmen in
der Krise gut abgeschnitten hat. Was dies bedeutet, wird nirgendwo verdeutlicht.
Ein Unternehmer, der wegen der Coronakrise ein negatives Ergebnis erzielt hat,
darf keinen Bonus seinem Personal, das sich trotz allem zu 200 % eingesetzt hat,
gewähren? Eine noch offene Frage...
Die Prämie von 500 Euro muss in Form von Verbrauchergutscheinen vergeben werden.
Diese müssen, falls auf Papier: a) namentlich sein und b) die Gültigkeitsfrist
erwähnen. Je Stück dürfen sie des Weiteren nicht mehr als 10 Euro wert sein.
Glücklicherweise gibt es die Gutscheine auch in digitaler Form, so dass diese
Einschränkungen schon mal entfallen.
Der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber eine Coronaprämie geben darf, läuft vom 1.
August 2021 bis 31. Dezember 2021. Es ist deshalb zu erwarten, dass noch einige
Arbeitgeber erst gegen Ende des Jahres, wenn sie klaren Blick auf ihre Zahlen
haben, entscheiden werden, was sie tun werden.
Die neuen Verbrauchergutscheine bleiben bis 31. Dezember 2022 gültig. Sie dürfen
wie die alten Gutscheine ausschließlich in Einrichtungen ausgegeben werden, die
besonders unter der Coronakrise gelitten haben. Ihre Liste wird noch ausgedehnt,
unter anderem durch das Entfallen der KMU-Bedingung für den Kleinhandel. In der
Praxis dürfen fortan alle Ladenbesitzer, Horeca-Betriebe, Kontaktberufe,
kulturelle Einrichtungen und Sportvereinige die Gutscheine annehmen, wenn sie
wollen. Diese Einrichtungen sind nämlich nicht zur Annahme von Gutscheinen
verpflichtet.
Was ist mit den ehemaligen Gutscheinen?
Sind die alten Gutscheine jetzt weniger interessant als die neuen? Nein... bei
der Einführung der Coronaprämie wurden günstigere Verwendungsbedingungen
(Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2022 und breiteres Angebot an Einrichtungen)
sogleich auch für die älteren Gutscheine gewährt. Auch Verbrauchergutscheine aus
dem Jahre 2020 bleiben bis 31. Dezember 2022 gültig.
Unternehmensleiter
Achtung! Die Befreiung von der Sozialversicherung und den Einkommenssteuern gilt
nur auf die Gewährung von Verbraucherschecks an Arbeitnehmer. Selbständige
Betriebsleiter fallen nicht unter dieses Statut. Wenn Sie Gutscheine einem
Betriebsleiter gewähren, wird dies als normales Gehalt betrachtet und behandelt.