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Alternative für die Käseroute bei Schenkungen

Alternative für die Käseroute bei Schenkungen

Seit dem 15. Dezember 2020 müssen Schenkungen über einen ausländischen Notar in Belgien registriert werden. Auf diese Weise sind in Belgien Schenkungsgebühren geschuldet. Obwohl der niederländische Notar häufig billiger als der belgische ist, ist es die Sache vielleicht nicht mehr wert. Gibt es keine Alternativen mehr?

Um welche Güter handelt es sich?

In erster Instanz müssen wir unterstreichen, dass die „Käseroute“ nur für Schenkungen von beweglichen Gütern - von Bargeld bis Anteilen - galt. Die Übertragung unbeweglicher Güter wie Grundstücke oder Gebäude muss ohnehin in Belgien registriert werden, so dass niemals den Registrierungsgebühren entgangen werden konnte.

Geldschenkungen 

Die Schenkung beweglicher Güter ist in der Flämischen Region zwei Sätzen unterworfen. In direkter Linie (Elternteil/Großelternteil schenkt einem Kind/Enkel oder umgekehrt) beträgt der Satz auf eine Schenkung beweglicher Güter 3 %. Dieser Satz gilt auch zwischen Partnern.
Zwischen allen anderen beträgt der Satz 7 %.

Wenn Sie also einen Geldbetrag zum Beispiel Ihren Kindern schenken, sind bei der Eintragung der Schenkung im Prinzip 3 % Schenkungsgebühren geschuldet. Das Dokument, in dem Sie die Schenkung vermerken, muss nämlich unbedingt registriert werden. Wird die Schenkung notariell beurkundet, bringt der Notar die Registrierung der Schenkung in Ordnung, bei einer privatschriftlichen Urkunde Sie selbst.

Sie können auch ohne Urkunde schenken: eine „Handschenkung“, wo Geld von Hand zu Hand geht, ist eine akzeptierte Möglichkeit. Es gibt hingegen zwei Nachteile bei der Handschenkung. Der Nachweis der Schenkung (z.B., wenn noch andere Parteien, die ihrer Meinung nach zu kurz gekommen sind, im Spiel sind) sowie das Datum der Handschenkung. Dieses Datum kann wichtig sein, wenn eine Schenkung kurz vor dem Ableben des Schenkers stattfindet („kurz“ bedeutet hier weniger als 3 Jahre), geht der Fiskus davon aus, dass die Summe noch im Nachlass vorhanden ist. Es ist dann Sache des Beschenkten nachzuweisen, dass die Schenkung entweder mehr als 3 Jahre vor dem Ableben erfolgte oder dass Schenkungsgebühren auf die Schenkung entrichtet worden sind.

Eine andere Art von Schenkungen „ohne Urkunde“ ist die einfache Überweisung. Sie überweisen den betreffenden Geldbetrag auf das Konto des Beschenkten (bei einer Handschenkung geht Bargeld wortwörtlich von Hand zu Hand). Das Datum kann dann relativ schnell belegt werden. Doch der Beweis dafür, dass es eine Schenkung (und zum Beispiel nicht die Auflösung eines Kontos oder ein Darlehen) ist, bleibt nach wie vor heikel.

Schenkung von Anteilen

Wer Anteile schenken möchte, dem stehen noch einige andere Möglichkeiten zur Verfügung.

In erster Instanz bestehen besondere Sätze für die Schenkung von Familienunternehmen. Wenn Sie Ihr Unternehmen per Schenkung von Unternehmensanteilen auf die nächste Generation übertragen, können Sie dafür eine Befreiung in den drei Regionen erhalten (in der Region Wallonien ist es, technisch gesehen, ein Nulltarif). Es müssen dann aber eine Reihe Bedingungen erfüllt werden, und   es ist auch ein gewisser Einschnitt: vielleicht sind Sie noch nicht bereit, das Unternehmen der nächsten Generation zu überlassen.

Eine zweite Alternative ist die einfache „Überschreibung“ von Anteilen. Das geht nur mit entmaterialisierten Effekten. Dies bedeutet, dass die Anteile eigentlich auf einem Bankkonto stehen. Genauso wie bei Geld können Sie die Anteile von einem Konto auf das andere überschreiben. Und auch wie bei Geld wird dies betrachtet als eine indirekte Schenkung.

In der Vergangenheit wurde schon mal auf einen entsprechenden Vermerk im Teilhaberverzeichnis zurückgegriffen. Im Verzeichnis stehen alle Teilhaber. Wenn die Namen der Teilhaber sich ändern, ist dies im Prinzip der Beweis dafür, dass eine Übertragung stattgefunden hat. Wie im Falle der Handschenkung von Bargeld ist nach wie vor der heikle Punkt vorhanden, dass nicht nur bewiesen werden muss, dass es eine Übertragung gab und wann es sie gab, sondern auch, dass diese Übertragung eine Schenkung darstellte.
Es ist nämlich nicht deutlich, ob dies nach dem neuen Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereine so noch möglich ist. Laut der Rechtslehre hat eine Eintragung ins Verzeichnis im Prinzip keine eigentumsübertragende Wirkung. Dies würde bedeuten, dass die Eintragung an und für noch keine Schenkung belegt.

In der Regel bietet das Gesetzbuch dennoch andere Möglichkeiten für die Verteilung von Gesellschaftsanteilen. Insbesondere die Möglichkeit, Anteile ohne Stimmrecht oder Anteile mit doppeltem Stimmrecht auszugeben. Dies sind viele Optionen, um die Verwaltung der Gesellschaft und das Eigentum der Gesellschaft aufzuteilen.

Gesunde Planung geht auch ohne die Niederlande

Es ist deutlich, dass eine Schenkung beweglicher Güter, bei der keine Schenkungsgebühren zu zahlen sind, immer noch perfekt gesetzlich möglich ist. Es stimmt, dass die niederländische Urkunde die Möglichkeit bot, eine „Feineinstellung“ vorzunehmen und den Schenkungswillen auch zu Papier zu bringen. Dies ist - abgesehen von der Schenkung eines Familienunternehmens - im Prinzip nicht möglich ohne die Entrichtung von Schenkungsgebühren. Nichtsdestoweniger bleiben noch eine Reihe Alternativen.

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