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Übertragung des Familienbetriebs in Coronazeiten

Übertragung des Familienbetriebs in Coronazeiten

Bei der Übertragung eines Familienbetriebs können Sie unter Einhaltung der Bedingungen eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer umgehen. Eine dieser Bedingungen lautet, dass der Betrieb „ununterbrochen fortgeführt wird“, was in der Coronakrise nicht so eindeutig war. Kommt der Minister zur Hilfe?

Steuerbefreite Übertragung eines Familienunternehmens

Eine Schenkung eines Unternehmens ist im Prinzip der Schenkungssteuer unterworfen. Und auch wenn ein Unternehmen in der Erbmasse ist, muss grundsätzlich Erbschaftssteuer entrichtet werden. Die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer kann hoch sein, so dass unter Umständen der Beschenkte oder Erbe das Unternehmen loswerden muss, um die Steuer bezahlen zu können. 

Um diese zu vermeiden, führten die drei Regionen ein Sondersystem für Unternehmen ein, sowohl auf der Ebene der Schenkungssteuer als auch auf der der Erbschaftssteuer. Bei der Schenkung von Familienunternehmen und -gesellschaften gibt es in der Flämischen Region eine Schenkungssteuerbefreiung. Erfolgt keine Schenkung, sondern verstirbt der Betriebsleiter, gilt ein herabgesetzter Erbschaftssteuersatz.

Befreiung von der Schenkungssteuer

Um in den Vorzug der Schenkungssteuerbefreiung zu gelangen, müssen Bedingungen zum Augenblick der Schenkung erfüllt werden. So gilt die Befreiung allein für Familienunternehmen oder Familiengesellschaften. Es ist die Rede von einem Familienunternehmen, wenn das Unternehmen persönlich vom Schenker oder dessen Ehepartner oder einwohnenden Partner mit oder ohne Dritte betrieben und geführt wird. Eine Familiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Schenker mitsamt seiner Familie der Eigentümer ist.

Die Befreiung gilt ausschließlich auf berufsbedingte Güter. Eine Wohnung ist immer von der Schenkungssteuerbefreiung ausgenommen.

Geht es um eine Gesellschaft, muss der Schenker Anteile in vollem Besitz haben, die entweder mindestens 50 % der Stimmrechte in der Gesellschaft vertreten oder aber mindestens 30 % der Stimmrechte in der Gesellschaft vertreten, Letztgenanntes unter der Bedingung, dass der Schenker mit einem anderen Teilhaber Anteile im vollen Besitz hält, die 70 % der Stimmrechte in der Gesellschaft vertreten oder dass er mit den beiden anderen Teilhaber zusammen Anteile in vollem Besitzt hat, die 90 % der Stimmrechte in der Gesellschaft darstellen.

Vermögensgesellschaften und -unternehmen ohne tatsächliche Tätigkeiten sind ausgenommen. Eine Gesellschaft wird als ohne irgendeine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit gesehen, wenn die Gehälter, Soziallasten und Renten (Code 62 der Erfolgsrechnung) einen Gesamtprozentsatz von höchstens 1,5 % der Gesamtaktiva (Code 20/58 der Bilanz) ausmachen und wenn die Grundstücke und Gebäude (Code 22 der Bilanz) mehr als 50 % der Gesamtaktiva (Code 20/58 der Bilanz) verkörpern.

Es gibt hingegen einige Bedingungen, die erfüllt werden müssen während eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Schenkung!

Die Betriebstätigkeit muss ununterbrochen fortgesetzt werden.

Die unbeweglichen Güter des Unternehmens, die zum herabgesetzten Satz übertragen werden, dürfen nicht hauptsächlich zur Bewohnung verwendet oder bestimmt sein.

Wenn es um eine Gesellschaft geht, darf diese Gesellschaft keine Gesellschaft ohne echte Wirtschaftstätigkeit werden und darf das Eigenvermögen nicht Ausschüttungen oder Erstattungen reduziert werden.

Erbschaftssteuer

In Sachen Erbschaftssteuer gilt eine Herabsetzung, keine Befreiung. Der Satz ist 3 %, wenn die Erben Verwandte in direkter Linie oder Partner des Erblassers sind. In allen anderen Fällen wird der Nettowert des Nachlasses mit einem Satz von 7 % besteuert.
Die Bedingungen zum Zeitpunkte des Ablebens entsprechen mehr oder weniger denen bei einer Schenkungssteuerbefreiung. Und wie bei der Schenkungssteuer müssen auch noch 3 Jahre nach dem Ableben eine Reihe Bedingungen eingehalten werden. Dasselbe gilt bei der Schenkungssteuer.

Corona

Corona hatte Auswirkungen auf die Tätigkeiten von fast allen Unternehmen. Einige Unternehmer haben in der Tat ihr Unternehmen eine Zeit lang stilllegen müssen, andere haben Personal entlassen müssen (oder auf Kurzarbeit oder zeitweilige Arbeitslosigkeit einstellen müssen).

Eine Einstellung der Tätigkeiten, sogar zeitweilig, durchkreuzt eine ununterbrochene Fortsetzung derselben oder gleichwertigen Wirtschaftstätigkeit. Dies würde bedeuten, dass die Vorzugsregelung verfällt.

Auch durch Personalentlassungen droht die Gesellschaft, zu einer Gesellschaft ohne echte Wirtschaftstätigkeit zu werden. Neben der Bedingung des Höchstanteils von 50 % Gebäuden und Land dürfen die Gehälter, die Sozialabgaben und Renten nicht niedriger oder gleich 1,5 % der Gesamtvermögenswerte sein. Diese Lohnbelastungsbedingung wird möglicherweise nicht mehr erfüllt. Vergessen Sie nicht, dass die Lohnbedingung auch zum Zeitpunkte einer Schenkung oder eines Ablebens geprüft, so dass dann ebenso ein Problem auftauchen kann.

Der flämische Finanzminister, Matthias Diependaele, wurde diesbezüglich im flämischen Parlament befragt. Der Minister antwortete, dass die Fortbestandsbedingung kein Problem sein darf. Bei einer zeitweiligen, obligatorischen oder freiwilligen Schließung kann ein Betrieb dennoch ununterbrochen fortbestehen, behält seine Unternehmensnummer, bleibt auf seiner Webseite aktiv, wird die Coronabeihilfe in die Buchhaltung aufgenommen usw.

Was die Lohnbedingung anbelangt, weist der Minister darauf hin, dass es eine Doppelbedingung gibt, um von einer Gesellschaft ohne wirkliche Tätigkeit zu reden: die Grundstücke und Gebäude dürfen nicht mehr als 50 % des Gesamtvermögens sein, und die Lohnlast darf nicht niedriger oder gleich 1,5 % des Gesamtvermögens sein. Wenn die Grundstücke und Gebäude mehr als 50 % des Vermögens sind, ist die niedrigere Lohnbelastung kein Thema mehr.

Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann es ein Problem geben, aber dann haben Sie laut dem Minister noch die Möglichkeit des Nachweises, dass die unbeweglichen Güter in der Gesellschaft verwendet werden für die Betriebstätigkeit und dass es nicht um ein Privatvermögen in einer Gesellschaft geht. Und dann ist wiederum die Rede von einer echten Wirtschaftstätigkeit. 

Sie können sich übrigens auch auf höhere Gewalt berufen.

Für Betriebsleiter, die ihre Gesellschaft in der Zukunft schenken wollen, aber die zum Zeitpunkt der Schenkung aufgrund Corona die Lohnbelastungsbedingung nicht erfüllen, gilt dasselbe Argument. Wenn beide Ausschlusskriterien erfüllt sind, kann der Unternehmensleiter noch immer beweisen, dass die unbeweglichen Güter in der Gesellschaft keine Privatgüter sind und dem Unternehmen zu Diensten sind.

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